(1) Im deutschen Wortlaut des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind folgende Änderungen angebracht:
- in den Artikeln 14 Absatz 2, 15 Absatz 1, 16 Absätze 1 und 2, 17 Absatz 1, 20 Absätze 4 und 7, 21 Absatz 3, 23 Absatz 2 und 25 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 sowie in der Überschrift desselben Artikels 25 ist das Wort „Führungskräfteanwärter“ durch die Wörter „Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen“ ersetzt;
- die Überschrift des Artikels 15 erhält folgende Fassung: „Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen“.
(2) Im italienischen Wortlaut des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „albo degli aspiranti dirigenti“ durch die Wörter „albo dirigenti e aspiranti dirigenti“ ersetzt.
(3) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen werden außerdem jene Personen eingetragen, die in einem Auswahlverfahren für eine Abteilungsdirektion, das nach einem entsprechenden Hinweis auf der digitalen Amtstafel des Landes durchgeführt wird, von der hierfür eingesetzten Kommission als geeignet erklärt werden. Werden diese Personen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Verzeichnis zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin ernannt, so erfolgt von Amts wegen die Löschung aus dem Verzeichnis.“
(4) Nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„a/bis) die im Sonderverzeichnis der Rechtsanwälte der öffentlichen Körperschaften laut Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die seit mindestens acht Jahren eine Planstelle innehaben, sowie“.
(5) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. In den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen werden Personen eingetragen, die für geeignet befunden wurden bei Wettbewerben, die von der Landesregierung mit Beschluss, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung werden das zu besetzende Amt, die Frist für die Einreichung der Gesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens, der Studientitel und die im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 für die entsprechende Organisation festgelegten beruflichen Voraussetzungen festgelegt. Werden diese Personen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Verzeichnis zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin ernannt, so erfolgt von Amts wegen die Löschung aus dem Verzeichnis.“