Laut Absatz 1 des Artikels 19-bis des Landesgesetzes vom 14 Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, kann der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamt für die exotische Vögel, welche zu Zier- und Liebhaberzwecken gefangen gehalten, ausgestellt und vermarktet werden, eine Bewilligung ausstellen.
Laut Absatz 3 des Artikels 19-bis des Landesgesetzes vom 14 Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, kann die Landesregierung die Arten von exotischen Vögeln, die allgemein verbreitet und in Gefangenschaft leicht zu vermehren sind, festlegen, für welche die vom Absatz1 desselben Gesetzesartikels vorgesehene Bewilligung nicht erforderlich ist.
Gestützt auf der Anlage “B” zu der EG-Verordnung Nr. 338/97;
Gestützt auf dem Dekret des Umweltministeriums vom 5. Februar 2014, laut welchem mehrere exotischen Vogelarten in Gefangenschaft leicht zu Vermehren erklärt worden sind, und als angebracht erachtet worden, in Bezug auf demselben die obgenannten, zu bewilligenden Vogelarten zu bestimmen ;
All dies vorausgeschickt wird von der LANDESREGIERUNG mit Stimmeneinhelligkeit
b e s c h l o s s e n:
Zur Haltung in Gefangenschaft Ausstellung und Vermarktung der in der Anlage zu gegenständlichem Beschluss aufgelisteten, exotischen Vogelarten ist keine Bewilligung erforderlich.