(1) Die Trägerkörperschaften verfassen eine interne Dienstordnung und eine Dienstcharta:
- die Dienstordnung regelt das Dienstverhältnis mit dem Personal,
- die Dienstcharta beschreibt die Grundsätze, Zielsetzungen und den Aufbau des Dienstes sowie die Aufnahmekriterien, Kosten und Modalitäten zur Inanspruchnahme des Dienstes.
(2) Die Trägerkörperschaften führen interne digitale Verzeichnisse:
- zu den aufgenommenen Kindern mit Angabe, unter anderem, der täglichen An- und Abwesenheiten sowie der Namen und Rufnummern der Bezugspersonen,
- zu den aufgenommenen Fachkräften mit Angabe, unter anderem, der Qualifikation und der täglichen Arbeitszeiten,
- mit weiteren erforderlichen Informationen, die der Familienagentur regelmäßig zu übermitteln sind.
(3) Die Trägerkörperschaften garantieren die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sowie die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Daten- und IT-Sicherheit.
(4) Die Trägerkörperschaften sorgen für die Haftpflicht- und Unfallversicherung der aufgenommenen Kinder und des Personals.
(5) Die Trägerkörperschaften verpflichten sich, die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz des Personals einzuhalten und geeignete Maßnahmen zur Prävention von Gesundheitsschäden und Arbeitsunfällen zu treffen.
(6) Die Trägerkörperschaften nehmen eine Dienstplanung vor, die die Bedürfnisse der Kinder und des Personals berücksichtigt, und treffen Maßnahmen, um der Fluktuation des Personals vorzubeugen und dessen Motivation zu steigern.
(7) Die Trägerkörperschaften setzen einen internen Hygieneplan um, der die Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Schutz vor Infektionen festlegt und Anweisungen zu einem angemessenen Verhalten enthält.
(8) Die Trägerkörperschaften gewährleisten ganzjährig eine größtmögliche Flexibilität im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Dienstes, wobei den Bedürfnissen der Kinder und den familiären Erfordernissen Rechnung getragen wird.
(9) Die Trägerkörperschaften vereinbaren mit den Eltern schriftlich die Betreuungszeit und -leistungen und informieren über die geltende Landesregelung zur Inanspruchnahme des Dienstes.
(10) Die Trägerkörperschaften nehmen eine verantwortungsbewusste Kosten-, Finanz-, Personal- und Materialbedarfsplanung sowie Investitionsplanung vor.