(1) Die Überschrift von Artikel 27 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Befristete Aufnahme und deren Beschränkungen“
(2) Artikel 27 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. Unbeschadet der Pflicht, die Stellen über Wettbewerbsverfahren zu besetzen, kann die Landesverwaltung, unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, befristetes Personal zu folgenden Zwecken aufnehmen:
- als Ersatz für abwesendes Personal,
- für Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
- für gezielt oder extern finanzierte Projekte,
- für Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit politischen Organen,
- zur Besetzung von freien Stellen, auch in Form einer Vertragsverlängerung, um, falls notwendig, die Kontinuität der Dienste bis zum Abschluss des jeweiligen Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. Der öffentliche Wettbewerb wird innerhalb von zwölf Monaten ab der Einstellung ausgeschrieben; diese Frist kann um weitere zwölf Monate verlängert werden, falls bis zum Jahresablauf bereits ein solcher Wettbewerb stattgefunden hat,
- zur Besetzung von Stellen mit Personal, das bereits ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt werden kann.“
(3) Nach Artikel 27 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Absätze 1bis, 1ter, 1quater und 1quinquies eingefügt:
„1/bis Die Regelung für den Übergangszeitraum gemäß Artikel 49bis bleibt aufrecht. Auf jeden Fall bleiben die spezifischen Regelungen für ausdrücklich bestimmte Personalkategorien sowie insbesondere für die Journalisten und für den Schulbereich aufrecht.
1/ter Der Prozentsatz der befristeten Arbeitsverträge darf die von den Kollektivverträgen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Legen die Kollektivverträge diese Grenzwerte nicht fest, wird der von der entsprechenden staatlichen Bestimmung vorgesehene Prozentsatz angewandt. Dieser gilt nicht für
- Ersatzaufträge für abwesendes Personal,
- Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
- Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit den politischen Organen,
- Personal, das ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und folglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt wird.
1/quater Der befristete Arbeitsvertrag auf freier Stelle darf mit derselben Person für höchstens 36 Monate abgeschlossen werden. In diesem Zeitraum sind höchstens fünf Vertragsverlängerungen zulässig. Nach Ablauf der 36 Monate endet der Auftrag der betroffenen Person. Die Person, deren Auftrag nach Ablauf von 36 Monaten beendet wird, darf nicht mehr im selben Berufsbild beauftragt werden und wird folglich aus der entsprechenden Rangordnung gestrichen. Diese Beschränkungen gelten nicht für
- Ersatzaufträge für abwesendes Personal,
- Aufträge für saisonale Tätigkeiten laut Artikel 31,
- Aufträge zur direkten Zusammenarbeit mit den politischen Organen,
- Personal, das ein öffentliches Wettbewerbsverfahren bestanden hat und folglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 befristet „mit Eignung“ eingestellt wird,
- ausdrücklich festgelegte und durch spezifische Bestimmungen geregelte Personalkategorien sowie insbesondere für Journalisten und den Schulbereich.
1/quinquies Die Kollektivverträge legen fest, in welchen Fällen die Bestimmungen zur Einschränkung befristeter Aufnahmen anzuwenden sind, wenn gleichzeitig ein unbefristeter Individualarbeitsvertrag, ein Ersatzauftrag oder ein befristeter Vertrag auf freier Stelle, je nach den möglichen Vertragskombinationen, besteht, und bestimmen die Aufgaben, die demselben Rang und derselben rechtlichen Kategorie entsprechen. In Ermangelung eines solchen Kollektivvertrages nimmt die Landesregierung die Festlegung vor.“