(1) Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. April 1993, Nr. 12, „Verordnung über die Voraussetzungen für Heubäder“ ist wie folgt zu ersetzen:
„Art. 7 (Aufnahme der Tätigkeit)
1. Zur Eröffnung eines Heubades muss der gesetzliche Vertreter des betreffenden Betriebes dem Bürgermeister der örtlich zuständigen Gemeinde seine Absicht zur Aufnahme der Tätigkeit schriftlich erklären und den Sitz der Struktur angeben.
2. Der Bürgermeister übermittelt dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des örtlich zuständigen Gesundheitsbezirkes eine Kopie der Erklärung laut Absatz 1.
3. Der Bürgermeister kann die Tätigkeit wieder einstellen, wenn die Aufsichtsbehörden feststellen, dass die Voraussetzungen für eine sichere Tätigkeit fehlen, die sich auf gegenständliche Verordnung beziehen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.