(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 10. April 2014, Nr. 13, wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
“3. Für die vom Land abhängigen Agenturen ist das Verwaltungsorgan in monokratischer Form verpflichtend und zwar in der Person des Direktors pro tempore der Körperschaft.
Die Statute der genannten Agenturen können die Einrichtung eines Lenkungs- und Koordinierungsbeirates vorsehen.”
(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 10. April 2014, Nr. 13, wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
“2. Das Kontrollorgan der vom Land abhängigen Agentur, das von der Landesregierung ernannt wird, muss aus drei wirklichen Mitgliedern bestehen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.