Sondermaßnahmen zur Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren
1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Sonderförderungen für die Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren.
2. Für alles, was hier nicht ausdrücklich geregelt ist, vor allem im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen, gelten, sofern anwendbar, die allgemeinen Förderrichtlinien zum Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung.
1. Begünstigte der Beiträge sind Vereine, Komitees, Genossenschaften, Körperschaften und Organisationen, die im Gemeindegebiet oder im gemeindeübergreifenden Gebiet gegründet wurden, um Entwicklungsprojekte zur Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren durchzuführen.
1. Folgende Ausgaben sind zulässig:
a) Vergütungen für die Führungsverantwortlichen von Vereinen, Komitees, Genossenschaften, Körperschaften oder Organisationen,
b) Ausgaben für Initiativen und Entwicklungsprojekte zur Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren.
2. Die Ausgaben laut Buchstabe b) sind zulässig, sofern sie rein gemeindlicher, lokaler oder kultureller Art sind und deshalb nicht im Sinne der allgemeinen Förderrichtlinien zum Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, förderfähig sind.
1. Die Ausgaben laut Artikel 3 Buchstabe a) sind im Höchstausmaß von 40% der im gleichen Bezugsjahr für die Durchführung von Vorhaben zur Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren getragenen Gesamtkosten zulässig.
2. Der zulässige Höchstbetrag für Ausgaben laut Artikel 3 Buchstabe a) beträgt 40.000,00 Euro pro Jahr.
3. Der zulässige Höchstbetrag für Ausgaben laut Artikel 3 Buchstabe b) beträgt 50.000,00 Euro pro Jahr.
1. Für die Ausgaben laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird ein Beitrag von höchstens 70% der zugelassenen Ausgaben gewährt.
2. Für die Ausgaben laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird ein Beitrag von höchstens 50% der zugelassenen Ausgaben gewährt.
3. Reichen die jährlich auf dem Haushaltskapitel bereitgestellten Mittel nicht aus, um die beantragten Förderungen aller Anspruchsberechtigten zu decken, werden die Beiträge um den gleichen Prozentsatz gekürzt.