1. Beiträge für die institutionelle Tätigkeit der genannten Organisationen und Einrichtungen können im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden. Für folgende Kosten können Beiträge gewährt werden:
a) laufende Kosten für die Verwaltung: Miete, Versicherungen,
b) Kosten für das Personal der Dachorganisationen: Gehälter und Sozialabgaben sowie Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Personals,
c) Kosten für die Organisation und für die Teilnahme der Mitglieder an den Vorstandssitzungen und an den Jahresvollversammlungen der Organisationen und Einrichtungen:
1) Kosten für Miete und Saalausstattung (technische Ausrüstung),
2) Fahrt- und Unterkunftskosten für Vorstandsmitglieder,
d) Kosten für die Beratung und Betreuung von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern, Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern sowie Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Bereich der Sozialfürsorge und in sonstigen relevanten Bereichen im Sinne des Landesgesetzes:
1) Honorare, Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Referentinnen und Referenten,
2) Kosten für Raummiete, Saalausstattung und technische Ausrüstung,
e) Kosten für Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen im Rahmen der Ziele des Landesgesetzes:
1) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
2) Teilnahmegebühren, Raummieten, technische Ausrüstung, Honorare für Referentinnen und Referenten,
f) Kosten für Besuche der Vorstandsmitglieder bei gleichartigen Organisationen und Einrichtungen: Fahrt- und Unterkunftskosten der Vorstandsmitglieder,
g) Kosten für Treffen von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern in Südtirol: Raummiete sowie Fahrtspesen der Mitglieder der Organisationen und Einrichtungen, die die Veranstaltung organisieren,
h) Kosten für Kurse zum Erlernen der Landesprachen, sofern diese ausschließlich für die Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) von den genannten Organisationen und Einrichtungen organisiert werden: Einschreibegebühren, Honorare für Referentinnen und Referenten sowie für die Leiterinnen und Leiter der Schulungen, Kosten für Lehrmaterial, Reisekosten, Unterkunftskosten;
i) Kosten für Familien-, Jugend- und Seniorenwochen für Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler in Südtirol:
1) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Begleitperson,
2) Kosten für Führungen, Eintrittskarten und Fahrten innerhalb Südtirols,
j) Kosten für die Herausgabe von Zeitschriften und für Informationstätigkeiten:
1) Redaktion, Druck und Versand von im Sinne des Landesgesetzes relevanten regelmäßig erscheinenden Zeitschriften und Informationsmaterial,
2) Kosten für den Internetauftritt,
k) Organisationskosten (Kosten für Büromaterial, Post, Telefon und Ähnliches)
l) Kosten für Kulturfahrten zu Orten von geschichtlicher und kultureller Bedeutung für Südtirol: 1) Fahrtkosten 2) Kosten für Führungen.
2. Die Beiträge werden proportional gekürzt, wenn die für die Anträge erforderlichen Mittel die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten. Bei Dachorganisationen können geringere Kürzungen angewandt werden als bei den anderen Organisationen und Einrichtungen.