Regelung des außerschulischen Bildungsangebots gemäß Absätze 1 und 2 des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 25. April 2015, Nr. 1 für die Unterstufe der staatlichen Schulen.
1. Die Erziehungsverantwortlichen der Schülerinnen und Schüler der Unterstufe, welche außerschulische Bildungsaktivitäten besuchen, reichen den Schulen Ansuchen um Anerkennung, gemäß Absätze 1 und 2 des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 24. Januar 2015, Nr. 1. bei der Einschreibung an den obgenannten Bildungsaktivitäten ein.
2. Die staatliche Schule kann folglich die Bildungsaktivität anerkennen, für welche das Ansuchen eingereicht wurde, gemäß Artikel 3, Absätze 1 und 2 des oben genannten Landesgesetzes.
Die Anerkennung von Seiten der Schule erfolgt mit Bezug auf die Rahmenrichtlinien des Landes und auf das Curriculum der Schule nach vorherigem Beschluss des Lehrerkollegiums. Das Lehrerkollegium legt die Qualitätskriterien und detaillierte Bestimmungen für die Anerkennung und Zusammenarbeit mit dem musikalischen Bereich und den Musikschulen fest und verankert diese im Schulprogramm.
3. Die Schule teilt den Erziehungsverantwortlichen die Entscheidung hinsichtlich des Ansuchens um Anerkennung mit.
4. Der Musikalische Bereich und die Musikschulen bestimmen im Rahmen des Schulprogramms die für die Schülerinnen und Schüler der Unterstufe der staatlichen Schulen vorgesehenen Bildungstätigkeiten. Diese Bildungstätigkeiten werden sich auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen.
5. Der Musikalische Bereich und die Musikschulen legen die Modalitäten und die Bewertungskriterien der Schülerinnen und der Schüler fest.
6. Infolgedessen drücken der Musikalische Bereich und die Musikschulen für jede Schülerin und jeden Schüler, auf Grund einer Bewertungstabelle, eine Bewertung über die erworbenen Kompetenzen, in Ziffernnoten der Zehnerskala (von fünf bis zehn an der Grundschule, von vier bis zehn an der Mittelschule) aus; diese Bewertung wird der Schule in der die Schülerin und der Schüler eingeschrieben sind, geschickt.
Die Mitteilung wird rechtzeitig für die Aufstellung des Bewertungsbogens von Seiten des Klassenrates das heißt vor Beginn der Schlussbewertungen des ersten Semesters (spätestens innerhalb 15. Januar) und vor Beginn der Schlussbewertungen des zweiten Semesters (spätestens innerhalb 15. Mai).
Die Bewertung bezieht sich auf die geltenden Rahmenrichtlinien des Landes und auf den Landesbeschluss vom 12. Oktober 2009, Nr. 2485 welcher die allgemeinen Kriterien zur Bewertung der Schülerinnen und der Schüler der Unterstufe festlegt.
7. Der musikalische Bereich und die Musikschulen werden weiters, zur Feststellung der Gültigkeit des Schuljahres, jeden vierten Monat (spätestens innerhalb 15. Januar und 15. Mai), die Abwesenheiten der Schülerinnen und der Schüler an den jeweiligen Schulen mitteilen. Im Falle von häufigen und wiederholten Abwesenheiten werden die Schulen, abgesehen von den obgenannten Fristen, rechtzeitig informiert.
8. Zum Abschluss der Unterstufe werden der musikalische Bereich und die Musikschulen den zuständigen Schulen - hinsichtlich ihrer Aktivitäten – samt der Bewertung gemäß Punkt 6, die Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen mit Bezug auf die in den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehenen Entwicklungsstufen mitteilen.
9. Das Bildungsangebot des musikalischen Bereichs und der Musikschulen wird zum Stundenplan der Schule in welcher die Schülerin und der Schüler eingeschrieben sind, passen: Die einzelnen Unterrichtsstunden werden konsequent zu denen der jeweiligen Schulen entsprechen. Diese Tätigkeit kann wöchentlich oder modular geplant werden.