(1) Nach Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 2/bis eingefügt:
„Art. 2/bis (Fristbeginn für Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde)
1. Der Zweijahreszeitraum laut Artikel 21 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes beginnt am Tag, an dem der erste Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanänderungsverfahrens nach der Gemeinderatswahl gefasst wird.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.