(1) Den laut geltender Regelung auf bereichsübergreifender Ebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, einschließlich des Bereichs des Personals der Grund-, Mittel- und Oberschulen, mit wenigstens 500 eingeschriebenen Mitgliedern in mindestens einem Bereich, werden insgesamt 30,5 Vollzeiteinheiten an bezahlten Sonderurlauben für Gewerkschaftsfunktionärinnen und -funktionäre gewährt.
(2) Den Gewerkschaftsbünden, die aufgrund des Kollektivertrages vom 13. April 1999, sowohl auf bereichsübergreifender Ebene als auch im Bereich des Personals der Grund-, Mittel- und Oberschulen repräsentativ sind, wird zusätzlich zu den Sonderurlauben laut Absatz 1, jeweils ein Sonderurlaub in Vollzeit gewährt.
(3) Dem Personal in Sonderurlaub laut den Absätzen 1 und 2 werden alle von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Lohnbezüge ausbezahlt, mit Ausnahme der Überstunden- und Außendienstvergütungen und der Zulagen, die an eine effektive Dienstleistung gebunden sind.
(4) Der Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstleistung, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und das Recht auf ordentlichen Urlaub. Die Gehaltsentwicklung laut den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 des Artikels 76 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 wird von Amts wegen zuerkannt. Dem Lehrpersonal, den Führungskräften und Inspektorinnen und Inspektoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen in bezahltem Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen wird die Gehaltsentwicklung aufgrund der auf Staats- und Landesebene geltenden vertraglichen Regelung von Amts wegen zuerkannt.
(5) Der Sonderurlaub läuft ab, wenn das Gewerkschaftsmandat aus irgendeinem Grunde verfällt.