(1) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes unter Buchstabe d) des Generalsekretariates des Landes (Amt für institutionelle Angelegenheiten) der Anlage 1 ist der siebte Gedankenstrich (Schadenersatz im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16) gestrichen.
(2) Dem Punkt 12.7 (Verwaltungsamt für Straßen) der Anlage 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
- Schadenersatz im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16
(3) Der Punkt 4.3. (Amt für Schulpersonal) der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
„4.3. Amt für Kindergarten- und Schulpersonal:
- Stellenpläne, Aufnahme, Versetzung, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Personals der Schulverwaltung, der Berufsbildung, der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung und der der Bereiche für Musik
- Stellenpläne, Aufnahme, Versetzung, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Kindergartenpersonals und des Personals für Integration“
(4) Der Punkt 4.4. (Amt für Kindergartenpersonal) der Anlage 1 ist aufgehoben.
(5) Die Punkte 9.1. (Amt für Büroinformatik), 9.2. (Amt für Netze und Betriebssysteme), 9.3. (Amt für Verwaltungsinformatik), 9.4. (Amt für technisch-wirtschaftliche Informatik), 9.5. (Amt für soziodemografische Informatik), 9.6. (Amt für raumbezogene und statistische Informatik) und 9.7. (Amt für Verwaltungsinformatik der Schulen) der Anlage 1, sind aufgehoben.
(6) In der Abteilung laut Ziffer 9 in der Anlage 1 werden folgende Punkte hinzugefügt:
„9.1. Amt für strategische IT-Ausrichtung und Planung
- Erarbeitung von Konzepten und Festlegung von technischen Standards und der IT-Referenzarchitektur
- Vorgaben zur Interoperabilität der Systeme auch zu anderen öffentlichen Verwaltungen
- Planung, Steuerung und Konsolidierung aller IT-Systeme
- Aufbau und Weiterentwicklung des Portfolio der IT-Dienste
- Definition der IT-Regelkonformität
- Ausarbeitung der Qualitätsrichtlinien der IT-Prozesse und deren Überwachung
- Audit der IT-Sicherheit
9.2. Amt für IT-Bedarfsmanagement
- Erhebung des Bedarfs an IT- Diensten und entsprechende Beratung
- Bestimmung des Bedarfs der Benutzer, Abstimmung der Anforderungen, Bewertung innovativer und kostensparender Lösungen
- Unterstützung der Benutzer bei Abnahmen und Inbetriebnahme
- laufende Verbesserung der Qualität der ausgeschütteten Dienste auch mittels Erhebung der Benutzerzufriedenheit”
(7) Die Abteilung laut Ziffer 34 der Anlage A und laut Ziffer 34 der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Innovation, Forschung und Universität“.
(8) Der Abteilung laut Ziffer 34 der Anlage A werden in der Aufzählung der Aufgaben folgende hinzugefügt:
- Finanzierung von universitären und Forschungseinrichtungen
- staatliche Verwaltungsbefugnissee, die an die Autonome Provinz Bozen delegiert sind, gegenüber universitären und Forschungseinrichtungen
- Forschungsförderung
(9) Die Abteilung laut Ziffer 40 der Anlage A und laut Ziffer 40 der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Bildungsförderung”.
(10) Der Abteilung laut Ziffer 40 der Anlage A werden in der Aufzählung der Aufgaben folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
- Anerkennung von ausländischen Studientiteln und Berufsbefähigungen
- Zusammenarbeit mit den österreichischen Universitäten, sowie entsprechende Unterstützungs- und Informationstätigkeit zur Studienplanungsgestaltung und Anerken-nung von Studientiteln
(11) Das Amt unter Ziffer 40.3. der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Amt für Hochschulförderung“ und bei den Aufgaben sind die ersten drei Gedankenstriche gestrichen.