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1. die Aktivierung, ab 21. Oktober 2015, im Sinne des letzten Satzes des Absatzes 3-bis des Artikel 3 des R.G. Nr. 4/1999, der fakultativen telematischen Übermittlung der Anträge des Grundbuches, und zwar:
- für alle Notare der Provinz Bozen;
- für alle von den Grundbuchsämtern des Landes geführten Katastralgemeinden;
- für alle Kategorien von Akten;
- sowie für die Amtsberichte des Grundbuches im Sinne des Grundbuchsgesetzes.
2. dieser Beschluss beinhaltet keine Zweckbindung.