(1) In der Anlage 1 wird das „Ressort Wirtschaft, Finanzen und Innovation“ in „Ressort Wirtschaft, Innovation und Europa“ umbenannt.
(2) In der Anlage 1 wird die unter Buchstabe c) des Generalsekretariates des Landes angeführte „Abteilung Europa“ dem Ressort laut Absatz 1 als Punkt 39. zugeordnet.
(3) In der Anlage 1 wird die unter Ziffer 5. des Ressorts laut Absatz 1 angeführte „Abteilung Finanzen“ dem Generalsekretariates des Landes unter Buchstabe c) zugeordnet.
(4) In der Anlage 1 wird der unter Buchstabe f) des Generalsekretariates des Landes angeführte „Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen“ der Generaldirektion des Landes als Buchstabe g) zugeordnet.
(5) In der Anlage 1 wird der Buchstabe h) „Prüfstelle” des Generalsekretariats des Landes gestrichen.
(6) Das Amt für Personalentwicklung unter Ziffer 4.5. der Anlage 1 wird der Generaldirektion des Landes als Buchstabe f) mit folgenden Aufgaben zugeordnet:
„f) Amt für Personalentwicklung
- Aus- und Weiterbildung des Personals
- Grundausbildung und Weiterentwicklung für Führungskräfte
- Coaching, Mentoring, Tutoring, Teamentwicklung und Begleitung von Veränderungsprozessen
- Anlaufstelle und Intervention bei Konfliktsituationen und Mobbing des Personals
- Förderung des Wohlbefindens und Unterstützung von Bediensteten in schwierigen beruflichen Situationen
- Umschulung von Bediensteten
- Förderung der internen Kommunikation“.
(7) Die Aufgabe „Aus- und Weiterbildung des Personals“ der Abteilung Personal laut Ziffer 4 der Anlage A wird gestrichen.
(8) Die Aufgaben der Abteilung Informationstechnik laut Ziffer 9 der Anlage A werden wie folgt ersetzt:
- „Strategische und operative Führung der Informationstechnik für die gesamte Landesverwaltung
- Innovativer und effizienter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien
- Sicherstellung von IT-Systemen und -Diensten, die dem Bedarf der Strukturen in Hinsicht auf Qualität, Service und Verfügbarkeit entsprechen
- Gewährung der IT-Sicherheit und der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im IT-System“.
(9) Dem Amt für Geologie und Baustoffprüfung unter Ziffer 11.6. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Annahme der Meldungen von Tragkonstruktionen für das gesamte Landesgebiet“ zugeordnet, die aus den Aufgaben des Amtes für Hochbau West gestrichen wird.