(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2016, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.518.138.426,53 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 5.773.180.528,88 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2017, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.349.540.968,34 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2018, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.231.333.568,34 Euro genehmigt.
(1) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2016, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.518.138.426,53 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 5.773.180.528,88 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2017, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.349.540.968,34 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2018, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.231.333.568,34 Euro genehmigt.
(1) Unter Anwendung des Artikels 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, werden folgende Anlagen zum Haushalt genehmigt:
(1) Die Befugnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird bis zum Höchstbetrag von 150,00 Euro ausgeübt.
(1) Gemäß Artikel 39, Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, wird dem Haushalt zu reinen Informationszwecken, der technische Begleitbericht zum Haushalt beigelegt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.