(1) Wer die öffentlichen Linienverkehrsdienste nutzt, muss die Bestimmungen laut II. Titel des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung, einhalten. Wer diese Bestimmungen verletzt, muss die dort vorgesehene Verwaltungsstrafe, erhöht um 300 Prozent, entrichten, sofern in diesem Artikel nicht eigens geregelt.
(2) Wer gegen die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher verstößt, muss die im Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6, vorgesehenen Verwaltungsstrafen entrichten.
(3) Wer die Verkehrsmittel, die Räume, die Bahnhöfe und die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie deren Einrichtung und Zubehör beschädigt oder beschmutzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro bis zu 600,00 Euro entrichten, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen und des Schadenersatzes.
(4) Beeinträchtigt ein Fahrgast durch sein Verhalten die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Verkehrsdienstes sowie die Unversehrtheit der anderen Fahrgäste, haben das mit der Kontrolle beauftragte Personal und der Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeugs das Recht, nach eigenem unanfechtbaren Ermessen den Fahrausweis einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt, und die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu verwehren oder zu unterbrechen.
(4-bis) Handelt es sich beim Verhalten laut Absatz 4 um die Nichtbeachtung der geltenden Landesbestimmungen zur Bewältigung der epidemiologischen Notstände, muss der zuwiderhandelnde Fahrgast eine Verwaltungsstrafe von 27,50 Euro bis zu 275,00 Euro entrichten. Die Verwaltungsstrafe wird vom mit der Kontrolle beauftragten Personal verhängt. 51)
(5) Wer die Linienverkehrsdienste ohne gültigen Fahrschein benutzt, muss den Fahrpreis für den Einzelfahrschein zahlen und eine Verwaltungsstrafe von 90,00 Euro bis zu 600,00 Euro entrichten. 52)
(6) Wer die Linienverkehrsdienste mit einem abgetretenen persönlichen Fahrschein oder einem gefälschten Fahrschein benutzt und wer einen persönlichen Fahrschein weitergibt und dabei ertappt wird, muss den Fahrpreis für den Einzelfahrschein zahlen und eine Verwaltungsstrafe von 120,00 Euro bis zu 800,00 Euro entrichten, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen. Die Verwendung eines abgetretenen persönlichen Fahrscheins und die Feststellung der Fälschung eines Fahrscheins bewirken auf jeden Fall den Entzug des Fahrscheins durch das mit der Kontrolle beauftragte Personal. 53)
(7) Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 5 wird in folgenden Fällen aufgehoben:
- wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht mit sich führt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung den Besitz des Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt,
- wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, aber einen öffentlichen Verkehrsdienst nutzt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung seine Identität nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt,
- wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen jedoch nicht entwertet hat, unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Vorhaltung der Übertretung, seine Situation bereinigt, indem er die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt. 54)
(8) Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 6 wird aufgehoben, wenn der Fahrgast, der zwar im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif ist, aber ein öffentliches Verkehrsmittel mit dem persönlichen Zeitfahrschein mit Pauschaltarif eines anderen Familienmitgliedes benutzt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung den Besitz des eigenen Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt. 55)
(9) In den von den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Fällen kann der Fahrgast unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Vorhaltung seine Situation bereinigen, indem er den Fahrpreis für den Einzelfahrschein und die Verwaltungsstrafe im Mindestausmaß zahlt.
(10) Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den vorhergehenden Absätzen, leitet die vom Verkehrsunternehmen oder vom Land mit der Kontrolle beauftragte natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Feststellungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des mit der Durchführung des Dienstes beauftragten Verkehrsunternehmens oder an die vom Land beauftragte Einrichtung zur Ausstellung des Bußgeldbescheides weiter. 56)
(11) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen je nach Ausübung der Kontrolltätigkeit den Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung zu. 50 Prozent der von den Verkehrsunternehmen eingehobenen Einnahmen müssen für die Verbesserung der Kontrolltätigkeit und der Kundenbetreuung sowie für die Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt werden, und zwar gemäß einem Programm, das von den Verkehrsunternehmen jährlich vorgelegt werden muss. 57)
(12) Die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden.