Es werden folgende Mindest-Standards gemäß Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, Artikel 19, Absatz 3 festgelegt:
1. Der Umfang der verpflichtenden, öffentlichen Ausbildung
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Auszubildenden/die Auszubildende für 40 Stunden pro Jahr für die öffentliche Ausbildung freizustellen, und zwar beginnend mit dem 1. Lehrjahr und für maximal 3 Lehrjahre. Im Fall von Auszubildenden mit einem Universitätsabschluss oder einem anderen postsekundären Studientitel wird der Stundenumfang auf 20 Stunden pro Lehrjahr reduziert. Die für das 3. Lehrjahr vorgesehenen Stunden können bereits im 1. oder 2. Lehrjahr absolviert werden. Das Ziel dieser 40 Stunden Ausbildung ist, dass die Auszubildenden allgemein bildende oder fachübergreifende Kompetenzen erwerben.
2. Die allgemein bildenden und fachübergreifenden Kompetenzen
Bei der allgemein bildenden und fachübergreifenden Ausbildung kann aus folgenden und ähnlichen Bereichen gewählt werden:
- Landessprachen und Fremdsprachen
- Arbeitsrecht mit besonderer Berücksichtigung des Lehrvertrages
- Arbeitssicherheit
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Kommunikation
- Zeit- und Selbstmanagement, Kompetenzmanagement (z.B. Assessment, Kompetenzenbilanz)
- Arbeits- und Betriebsorganisation, Projektmanagement
- Betriebswirtschaft, Management und Rechtskunde
- Mathematik, Naturwissenschaften und Technik
- Geschichte und Bürgerkunde
3. Die Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung besteht aus einem Pflichtkurs und aus Kursen, die frei aus den unter Artikel 1, Absatz 2, genannten Bereichen ausgewählt werden können (Wahlpflicht-Bereich).
50 Prozent der allgemein bildenden oder fachübergreifenden Ausbildung können betriebsintern durchgeführt werden.
4. Der Pflichtkurs
- Jeder Auszubildende/jede Auszubildende muss im 1. Lehrjahr einen Pflichtkurs von 8 Stunden absolvieren.
- Der Pflichtkurs wird von den Landesberufsschulen organisiert und ist kostenlos; es besteht Anwesenheitspflicht.
- Das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung informiert den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin über die Kursorte und –termine. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss den Auszubildenden/die Auszubildende innerhalb der vorgegebenen Frist zum Pflichtkurs anmelden. Die Sprache des Kurses (Deutsch oder Italienisch) und der Kursort können ausgewählt werden.
| | Themen | Ziele Der Auszubildende/die Auszubildende |
Grundlagen des Arbeitsrechts | - hat einen ersten Überblick über folgende Themen: - Kollektivvertrag,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses (Meldung, Arbeitsvertrag, Probezeit, …),
- Regelung der Arbeitszeit,
- Disziplinarrecht,
- Abwesenheiten und Suspendierung des Arbeitsverhältnisses (Ferien, Freistellungen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Lohnausgleichskasse, …),
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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Mein Lehrvertrag | - kennt den Vertragstyp „berufsspezialisierende Lehre“ sowie seinen eigenen Lehrvertrag,
- ist sich seiner/ihrer Rechte und Pflichten als Auszubildender/ Auszubildende bewusst.
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Mein Lohnstreifen | - kann seinen eigenen Lohnstreifen lesen und interpretieren,
- erkennt, welche Pensionsbeiträge, Steuern und Versicherungen der Lohnstreifen beinhaltet.
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Rente und Zusatzrente | - hat einen Überblick über die für ihn/sie derzeit gültigen italienischen Rentenbestimmungen,
- kennt seine/ihre Möglichkeiten, sich in eine Zusatzrentenform einzuschreiben und weiß, wie das System der Zusatzrente in Italien sowie in der Region Trentino Südtirol funktioniert.
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5. Die Ausbildung im Wahlpflicht-Bereich
Zusätzlich zum Pflichtkurs ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die restlichen laut Artikel 1, Absatz 1 vorgesehenen öffentlichen Ausbildungsstunden im Rahmen des folgenden Angebotes zu gewährleisten:
1. Weiterbildungsangebot der Landesberufsschulen (gebührenbefreit),
2. Angebote der Bilateralen Körperschaften,
3. Angebote von anderen Organisationen, zu deren Zielen laut Statut „Aus- und Weiterbildung“ gehört,
4. betriebsinterne Ausbildung im Rahmen der unter Artikel 1, Absatz 3 genannten Beschränkung.
6. Die zulässigen Ausbildungsformen
Es sind folgende Ausbildungsformen zulässig:
- Kurse und Seminare
- E-Learning
7. Dokumentation der allgemein bildenden und fachübergreifenden Ausbildung
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die allgemein bildende und fachübergreifende Ausbildung zu dokumentieren, und diese Dokumentation selbst zu unterschreiben sowie vom Auszubildenden/von der Auszubildenden unterschreiben zu lassen und aufzubewahren. Die Teilnahmebestätigungen für Kurse und Seminare müssen der Dokumentation beigelegt werden.