Es wird vorausgeschickt
- Mit dem bereichsübergreifendem Kollektivvertrag vom 26.01.2015 wurden die Sonderurlaube und Freistellungen aus Gewerkschaftsgründen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets vom 24.06.2014, Nr. 90 neu geregelt.
- Im obgenannten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ist vorgesehen, dass den auf bereichsübergreifender Ebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen insgesamt 30,5 Vollzeitäquivalenten an bezahlten Sonderurlauben gewährt werden. Den Gewerkschaftsbünden wird zusätzlich jeweils ein Sonderurlaub in Vollzeit gewährt.
- Die Funktionäre und Funktionärinnen der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen haben zudem Anspruch auf bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen auf Stundenbasis zur Ausübung ihres Mandats und zur Teilnahme an den Sitzung der jeweiligen statutarischen und Leitungsgremien. Das Ausmaß der Stunden an Gewerkschaftsfreistellungen wird berechnet mit 1,5 pro Anzahl der Bediensteten zum 30. November 2014, minus 10% im Falle der Gewerkschaftsbünde, und wird im Verhältnis zu den jeweils Eingeschriebenen zwischen den einzelnen Gewerkschaften aufgeteilt.
- Die Freistellungen, welche den Mitgliedern der einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen auf Schulebene (EGV) zustehen, bleiben von diesem Vertrag unbenommen. Zudem werden von der Stundenanzahl laut Punkt 3. die Stunden nicht Abzug gebracht, die für Teilnahme an Kongressen notwendig sind, die auf Landes- und Staatsebene vorgesehen sind.
- Weitere Modalitäten für die Verwendung der Freistellungen können auf Bereichsebene festgelegt werden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertreter der Schulämter und der Gewerkschaften des Lehrpersonals im Sinne von Artikel 3, Absatz 5 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 26.01.2015 folgende Modalitäten für die Inanspruchnahme der Freistellungen:
1. Freistellungsstunden für das Schuljahr 2015/2016 – 2017-2018(Artikel 3, Absatz 2):
Die Anzahl der Freistellungsstunden für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 werden jährlich im Sinne von Artikel 3, Absätze 2 und 3 ermittelt und auf die Gewerkschaftsorganisationen verteilt.
2. Häufbare Freistellungen für das Schuljahr 2015/2016 (Artikel 3, Absatz 5): Definition, Ausmaß, Erhöhung
- Als häufbare Freistellungen gelten Freistellungen, die über das gesamte Schuljahr beansprucht werden und zu einer wöchentlichen Verminderung der Unterrichtsverpflichtung führen.
- Gewerkschaftsfunktionäre/innen der repräsentativen Gewerkschaften können im Schuljahr 2015/2016, im Form von häufbaren Freistellungen, in folgendem Ausmaß freigestellt werden:
- SGBCISL: 1,5
- GBW-FLC AGB-CGIL: 0,5;
- SGK UIL Schule: 0,25;
- ASGB SSG: 0,5.
- Die häufbaren Gewerkschaftsfreistellungen für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 werden unter Bezugnahme auf die zustehenden Freistellungsstunden (Punkt 1.) und auf die in anderen Verhandlungsbereichen getroffenen Regelungen neu verhandelt.
- Auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen können die häufbaren Freistellungen gemäß Absatz 2 erhöht werden, sofern diese der Verwaltung die entsprechenden Mehrausgaben für die Gehaltsdifferenz und die damit zusammenhängenden Sozialbeiträge refundieren.
3. Fristen für die Beantragung von Sonderurlauben und häufbare Freistellungen für die Schuljahre 2015/2016 – 2017/2018
Die Anträge um Sonderurlaub und um häufbare Freistellungen für das Schuljahr 2015/2016 müssen im zuständigen Schulamt innerhalb 15. Juli 2015 eingereicht werden. Für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 gilt der 20. Juni als Stichtag für die Einreichung der Anträge.
Sucht eine Gewerkschaftsorganisation bis dahin nicht um das gesamte, unter Punkt 2 angeführte Kontingent an, kann sie die Stundendifferenz als nicht häufbare Gewerkschaftsfreistellungen in Anspruch nehmen. Es besteht die Möglichkeit, das zustehende Kontingent zur Gänze oder zum Teil an eine andere Gewerkschaftsorganisation weitergibt. Darüber muss das jeweilige Schulamt schriftlich verständigt werden.
4. Berechnung der häufbaren Freistellungen
Bei der Berechnung der häufbaren Gewerkschaftsfreistellungen wird, ausgehend von 1.976 Stunden bei Vollzeit, der entsprechende Bruchteil davon für die teilweise ganzjährige Abwesenheit veranschlagt.
5. Nicht häufbare Freistellungen: Modalitäten der Inanspruchnahme und Berechnung der Stundenanzahl
Nicht häufbare Freistellungen dürfen von den Gewerkschaftsorganisationen, für einen Halbtag, einen Ganztag oder für höchstens drei aufeinander folgende Ganztage in Anspruch genommen werden. Zwischen der Inanspruchnahme der vorhergehenden und nachfolgenden Freistellung müssen, in der Regel, mindestens 14 Tage verstreichen.
Die repräsentativen Gewerkschaften können im Schuljahr 2015/2016 folgende Stunden an nicht häufbaren Freistellungen in Anspruch nehmen:
- SGB CISL: 5.472
- GBW-FLC AGB-CGIL: 1.361
- SGK UIL Schule: 820
- ASGB SSG: 1.756.
Für einen Halbtag werden vom Kontingent 3,25 Stunden, für einen Ganztag 6,5 Stunden in Abzug gebracht.
Die Gewerkschaften beantragen nicht häufbare Freistellungen mindestens 5 Tage vorher beim zuständigen Schulamt und bei der zuständigen Schulführungskraft. Die zuständige Schulführungskraft verfügt die Freistellung, außer das zuständige Schulamt teilt mit dass die Freistellungen wegen Ausschöpfung der Stunden oder nicht Einhaltung der Vertragsbestimmungen nicht verfügt werden können. Während der Bewertungskonferenzen und der staatlichen Abschlussprüfungen der Unterstufe und der Oberschulen können keine nicht häufbaren Freistellungen beansprucht werden.
6. Gewerkschaftskongresse auf nationaler und Landesebene
Die für die Teilnahme an Nationalkongressen und an Landeskongressen der repräsentativen Gewerkschaften notwendigen Stunden werden vom Freistellungskontingent nicht in Abzug gebracht. Die Gewerkschaften sind verpflichtet, die Namen der Delegierten mindestens 5 Tage vor Beginn des Kongresses der zuständigen Schulführungskraft mitzuteilen.
7. Freistellungen der einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen auf Schulebene (EGV)
Den Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen auf Schulebene stehen pro Schuljahr 45 Stunden an Freistellung für die Durchführung ihrer Aufgaben laut der geltenden Bestimmungen zu. Für die Stunden an Freistellungen dürfen in keinem Falle Ersatzlehrpersonen aufgenommen werden. Die Stundenberechnung erfolgt nach den Regeln laut Punkt 5. Im Einvernehmen zwischen den Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen auf Schulebene und der zuständigen Schulführungskraft können diese auch während einzelner Unterrichtsstunden freigestellt werden, wobei für eine Unterrichtsstunde 1 Freistellungsstunde in Abzuge gebracht wird. Die Hälfte der Stunden können für Fortbildung in Anspruch genommen werden.