Absatz 3 des Artikels 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49 erhält folgende Fassung:
“3. Auf Antrag des Schuldners kann die Einstellung der Einhebung für ein Jahr und anschließend die Aufteilung der Zahlung bis auf maximal 60 Monatsraten gewährt werden. Auf die Beträge, deren Zahlung eingestellt worden ist, werden Zinsen berechnet, welche dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, entsprechen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.