(1) Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„2. Der Führerschein der Klasse I befähigt zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern, dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger oder ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, werden folgende Absätze 2/bis und 2/ter eingefügt:
„2/bis. Der Führerschein der Klasse I mit Anmerkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.
2/ter. Der Führerschein der Klasse I und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.“
(3) Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„3. Der Führerschein der Klasse II mit Einschränkung befähigt zum Führen von nicht unter die Klassen III mit Einschränkung oder III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden; dieser Führerschein befähigt auch zum Führen von Sonderarbeitsmaschinen.“
(4) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, werden folgende Absätze 3/bis, 3/ter und 3/quater eingefügt:
„3/bis Der Führerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II mit Einschränkung und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
3/ter Der Führerschein der Klasse II befähigt zum Führen von nicht unter die Klassen III mit Einschränkung oder III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.
3/quater Der Führerschein der Klasse II und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.“
(5) Artikel 2 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„4. Der Führerschein der Klasse III mit Einschränkung befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrer gebaut sind und deren Länge höchstens 8 Meter beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.“
(6) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater eingefügt:
„4/bis Der Führerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III mit Einschränkung und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
4/ter Der Führerschein der Klasse III befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.
4/quater Der Führerschein der Klasse III und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.“
(7) Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„5. Der Führerschein der Klasse IV befähigt zum Führen von Kraftwagen der Klassen I, II und III, wenn der Fahrer die entsprechende Befähigung besitzt und sie einen Sattelanhänger oder einen Anhänger mitführen, welcher nicht unter die genannten Klassen fällt.“
(8) Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„6. Der Führerschein der Klasse V befähigt zur Binnenschifffahrt und zur Schifffahrt in Meeresgewässern in einer Entfernung bis zu sechs Seemeilen von der Küste mit Wassermotorrädern und mit Motorbooten mit einer Länge von höchstens 24 m und einer Leistung von mehr als 30 kW oder 40,8 PS, auf welchen ein Motor mit einem Hubraum in einem der folgenden Ausmaße verwendet wird:
- mehr als 750 cm³, wenn es sich um einen Zweitaktmotor handelt,
- mehr als 1.000 cm³, wenn es sich um einen Viertakt-Außenbordmotor oder einen Motor mit Direkteinspritzung handelt,
- mehr als 1.300 cm³, wenn es sich um einen Viertakt-Innenbordmotor handelt,
- mehr als 2.000 cm³, wenn es sich um einen Dieselmotor handelt.”
(9) Artikel 2 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„7. Leichtanhänger sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg.“