(1) Das Land setzt im Rahmen seiner Zuständigkeiten europäische Richtlinien unmittelbar um.
(2) Die Landesregierung überprüft den Grad der Übereinstimmung der Rechtsordnung des Landes mit jener der Europäischen Union und legt dem Landtag, falls erforderlich, einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben“ vor. Der Titel wird durch die Angabe „Europagesetz des Landes“ und das Bezugsjahr vervollständigt.
(3) Im Bericht zum genannten Gesetzentwurf erläutert die Landesregierung den Stand der Übereinstimmung der Rechtsordnung des Landes mit dem Unionsrecht und den Stand etwaiger Vertragsverletzungsverfahren zulasten des Staates aufgrund von Versäumnissen des Landes.
(3/bis) Die Rechtsakte zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dürfen nicht die Einführung oder Beibehaltung höherer Regelungsstandards vorsehen als jene, die von den Richtlinien selbst vorgegeben werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen zum Schutze der sprachlichen Minderheiten und zur Wahrung von spezifischen Interessen des Landes. 2)
(4) Aufrecht bleibt die Möglichkeit, in außerordentlichen Fällen aufgrund von bevorstehenden Fälligkeiten oder wenn einheitliche Bestimmungen ausgearbeitet werden, spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Europäischen Union in andere Landesgesetze einzufügen.