(1) Im Art. 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 wird der Abs. 2 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„2. Die Erklärungen laut Abs. 1 sind auf dem durch A/1 gekennzeichneten Formblatt abzugeben, welches dem diesem Dekret beiliegenden Muster entspricht und bei jeder Kanzlei des Landesgerichts Bozen und der jeweiligen Friedensgerichte erhältlich ist.“.
(2) Im Art. 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 wird der Abs. 3 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„3. Das von der erklärenden Person unterzeichnete Blatt A/1 wird von ihr selbst in einen eigenen gelben namentlichen Umschlag gesteckt und darin eingeschlossen, und sodann persönlich und direkt beim Landesgericht oder beim Friedensgericht des Wohnortes abgegeben. Der Umschlag wird bei der Übergabe beim Landesgericht oder beim Friedensgericht versiegelt. Das Friedensgericht leitet dem Landesgericht die ihm übergebenen Umschläge weiter. Der Kanzleileiter des Landesgerichts verwahrt die versiegelten Umschläge und bestätigt unverzüglich auf stempelfreiem Papier sowie unentgeltlich die Zugehörigkeit oder die Angliederung zur Sprachgruppe lediglich auf Antrag der erklärenden Person oder zu den Zwecken der Justizverwaltung, wenn dies von der Gerichtsbehörde beantragt wird. Danach versiegelt er erneut den Umschlag. Der Antrag auf Bescheinigung der Zugehörigkeit oder Angliederung kann auch durch das Friedensgericht eingereicht werden. In diesem Fall sorgt das Landesgericht für die darauf folgenden Amtshandlungen und für die Übergabe der Bescheinigung in geschlossenem Umschlag durch das Friedensgericht. Das Personal des Landesgerichts und des Friedensgerichts ist an das Amtsgeheimnis gebunden. In diesen Ämtern darf keine Anmerkung oder Eintragung – auch nicht auf Datenträger – betreffend den Inhalt der Erklärungen oder der Bescheinigungen vorgenommen werden. Außer in den Fällen und für die Zwecke, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, ist es verboten, genannte Bescheinigung von der erklärenden Person zu verlangen. Für die Zwecke der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer Sprachgruppe legt die erklärende Person die genannte Bescheinigung in geschlossenem Umschlag ausschließlich dann vor, wenn sie erklärt, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Begünstigungen zu erfüllen. Der geschlossene Umschlag darf nur dann geöffnet werden, wenn die zuständige Behörde überprüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Den erklärenden Personen, denen keine Begünstigung gewährt wird, wird die Bescheinigung in geschlossenem Umschlag zurückgegeben.“.
(3) Im Art. 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 wird der Abs. 5 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„5. Die Gemeinden informieren die Bürger und die Personen laut Abs. 7/bis, die volljährig geworden sind oder die ihren Wohnsitz von Gemeinden außerhalb der Provinz in eine Gemeinde der Provinz Bozen verlegt haben, sowie die entmündigten Bürger oder Personen laut Abs. 7/bis, welche die Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt haben, über ihr Recht, die Erklärung abzugeben, sowie über deren Auswirkungen und deren eventuellen Änderungen. Die Erklärungen, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Mitteilung abgegeben werden, sind ab sofort wirksam.“.
(4) Im Art. 20/ter des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 wird nach dem Abs. 7 der nachstehende Absatz hinzugefügt:
„(7/bis) Die Erklärungen laut diesem Artikel können auch von nachstehenden Personen beim Hauptsitz des Landesgerichts Bozen nach denselben Modalitäten und mit denselben Wirkungen abgegeben werden:
- von Bürgern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind, sofern sie die Aufenthaltskarte oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzen, auch wenn sie nicht in der Provinz Bozen ansässig sind;
- von Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union besitzen, oder mit Flüchtlingsstatus bzw. mit zuerkanntem subsidiären Schutz, auch wenn sie nicht in der Provinz Bozen ansässig sind.
Die erste Erklärung, die von den Personen laut diesem Absatz abgegeben wird, ist unbeschadet der Bestimmungen laut Abs. 5 ab sofort wirksam.“.
(5) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Tätigkeiten erfolgt im Rahmen der nach den geltenden Bestimmungen verfügbaren Finanz und technischen Ressourcen ohne weitere oder höhere Ausgaben für die öffentlichen Finanzen.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.