(1) Mit diesem Gesetz regelt die Autonome Provinz Bozen die Modalitäten der Führung, der Organisation und der Funktionsweise des Versuchsinstituts für Tierseuchenbekämpfung der Venetien (IZSVe) in Einklang mit den Grundsätzen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106, „Neuorganisation der vom Gesundheitsministerium überwachten Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2010, Nr. 183”, und verfolgt dabei dieselben Ziele, wie:
(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des beiliegenden Abkommens gelten unbeschadet dessen, was in den Satzungen der beteiligten Körperschaften und mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegt ist.
(1) In Durchführung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, „Neuordnung der Versuchsinstitute für Tierseuchenbekämpfung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, Nr. 421”, und der Artikel von 9 bis 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106, sind die Organisation und die Führung des Versuchsinstituts für Tierseuchenbekämpfung der Venetien, in der Folge „Institut“ genannt, gemäß den Bestimmungen des diesem Gesetz beiliegenden Abkommens geregelt, das wesentlicher Bestandteil desselben ist.
(2) Das Abkommen kann mit Regional- und Landesgesetzen auf der Grundlage von Abkommen zwischen den folgenden unterzeichnenden Körperschaften abgeändert werden: der Region Venetien, der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen.
(3) Die unterzeichnenden Körperschaften sorgen für den Erlass der Maßnahmen, die ihnen gemäß Abkommen obliegen, und halten sich dabei an die Prinzipien laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106.
(1) Gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, wird die Finanzierung des Instituts gewährleistet:
(2) Die Finanzierung des Instituts wird zudem gesichtert:
(3) Die prozentuellen Anteile, die von den beteiligten Körperschaften für die Deckung der Kosten der vom Institut für gemeinsame Projekte erbrachten Zusatzleistungen zu tragen sind, werden nach den folgenden Kriterien ermittelt:
(1) In Südtirol wird ein epidemiologisches tierärztliches Überwachungsnetz eingeführt, um die Überwachung der Tierkrankheiten und Zoonosen zu sichern, die Sicherheit der Lebensmittel tierischer Herkunft zu garantieren, epidemiologische Daten zu sammeln und die Tierbetriebe im Hinblick auf den Gesundheitsstatus amtlich einzustufen, mittels regelmäßiger Kontrollen die zugeteilten Einstufungen beizubehalten und die Einhaltung aller Bestimmungen im Bereich der Veterinärpolizei zu gewährleisten. Die Einführung des Netzes ermöglicht eine effiziente Kartierung und Bewertung des Risikos, um die Planung der amtlichen Kontrollen durch die tierärztlichen Dienste danach auszurichten.
(1) Zum epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetz der Autonomen Provinz Bozen gehören:
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Landestierärztlichen Dienstes laut Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, und laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, sowie der Zuständigkeiten des betrieblichen tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, wird das Überwachungsnetz von den tierärztlichen Diensten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit verwaltet.
(2) Der Landestierärztliche Dienst kann an den betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs die Ausübung seiner Tätigkeiten delegieren oder dessen Leistungen in Anspruch nehmen.
(1) Die Landesregierung legt Folgendes fest:
(1) Die Bestimmungen des diesem Gesetz beigelegten Abkommens gelten ab Inkrafttreten des letzten der von den beteiligten Regionen und Provinzen verabschiedeten Genehmigungsgesetze.
(1) Die Landesregierung legt das Datum der Aktivierung des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes fest. Mit diesem Datum verfallen die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, abgeschlossenen Vereinbarungen zur tierärztlichen Betreuung.
(1) Ab dem Datum der Aktivierung des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes erhält Artikel 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, folgende Fassung:
„Art. 11 (Tierärztliche Betreuung)
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet im Rahmen des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes den landesweiten Dienst der tierärztlichen Betreuung durch den Betriebstierarzt“.
(1) Ab dem in Artikel 8 vorgesehenen Wirksamwerden des Abkommens ist das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 11, „Neuordnung des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung der Venetien (Region Venetien, Autonome Region Friaul-Julisch Venetien und Autonome Provinzen Bozen und Trient)” aufgehoben und es finden auf jeden Fall die Grundsätze des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106, und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, in den mit dem Abkommen vereinbaren Teilen Anwendung.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Finanzjahr 2015 mit sich.
(2) Die Deckung der Ausgaben, ab dem Jahr 2016 in Höhe von geschätzten jährlichen 1.300.000,00 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenermächtigungen, welche zu Lasten des Haushaltsjahres 2016 auf der Haushaltsgrundeinheit 10105 bestimmt werden.
(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.