Der Konzessionsinhaber sorgt im Rahmen der eigenen Zuständigkeit für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels V des Landesgesetzes Nr. 5/2009, betreffend “Bestimmungen über die Erhaltung der Bonifizierungsbauten und ihres Zubehörs”, zu diesem Zweck kann der Konzessionsinhaber den Einsatz des laut Artikel 42 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 5/2009 befugten Landespersonals anfordern.
Die verwaltungsmäßige Führung jener Konzessionen, die gemäß Landesgesetz vom 12.Juli 1975, Nr. 35, von der Landesabteilung 30, Wasserschutzbauten, auf den Gewässern erlassen wurden, die Gegenstand dieses Auflagenheftes sind, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bonifizierungskonsortium übertragen.
Demselben Konsortium werden auch die Einnahmen übertragen, die aus den Konzessionsgebühren erwachsen und das Konsortium selbst übernimmt die Eintreibung der Beträge mittels der eigenen Steuerrolle.