(1) Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Art. 12 (Ökonomatsdienst)
1. Die Kassendienste, die vom Ökonomat und von den anderen zentralen Ämtern und Außenstellen aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeit laut Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, und von den anderen Organisationseinheiten des Landes durchgeführt werden können, betreffen:
- Einhebung:
- von verwaltungsrechtlichen Geldbußen für Übertretungen oder Verstoß gegen geltende Gesetze oder Verordnungen,
- von Gebühren für Leistungen und Analysen der Landeslaboratorien, -stellen oder -institute,
- von Sekretariatsgebühren und Gebühren für die Anfertigung von Fotokopien oder Kopien auf Datenträgern beliebiger Dokumente oder anderer sachbezogener Unterlagen in dem Ausmaß, das mit entsprechender Durchführungsverordnung festgelegt wird,
- von Gebühren für die Erteilung von Konzessionen, Ermächtigungen, behördlichen Erlaubnissen, Befähigungsnachweisen, Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen oder andere Rechtshandlungen, die nach den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebührenpflichtig sind,
- von Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen und Möbeln, die nicht mehr gebraucht werden und im Lager liegenden Materials,
- fallweise aller anderen Beträge gemäß den geltenden Gesetzen oder Verordnungen,
- Zahlung:
- von Post-, Telegramm- und Telefonkosten, Ankauf von Wertzeichen und Versand per Post oder Kurierdienst,
- von Abgaben, Steuern, Rechten und gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträgen und -gebühren,
- von Vertrags- und Rechtsgebühren, Registergebühren sowie Gebühren für Einsichtnahmen, Zustell- und Rechtsgebühren bescheidenen Ausmaßes,
- von Außendienstvergütungen an das Landespersonal und von Vergütungen an die Mitglieder der Landesregierung,
- Zahlungen in mäßiger Höhe bzw. mit einem Höchstbetrag von 10.000,00 Euro, nach Abzug der Mehrwertsteuer, die erforderlich sind, um die funktionalen Anforderungen der Verwaltung umgehend und rasch zu erfüllen, und zwar von:
- Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen, verschiedenen Abonnements sowie didaktischem Material jeglicher Art,
- Drucksorten, Formularen, Schreibwaren und Büromaterial,
- Kosten für die Veröffentlichung und Verbreitung von öffentlichen Bekanntmachungen und Aushängen,
- Kosten für Reparaturen, Instandhaltung, Mautgebühren, Parkgebühren und Leihgebühren für Fahrzeuge sowie für den Ankauf von Ersatzteilen, Brennstoffen und Schmierstoffen,
- Kosten für den Ankauf und die Instandhaltung von Arbeits- und Dienstbekleidung,
- Kosten für den Ankauf, die Reparatur und die Instandhaltung von beweglichen Gütern, Bürogeräten und -ausstattungen sowie von Fernmeldeausstattungen und -anlagen,
- Trägerdiensten und den entsprechenden Ausstattungen, Materialtransport, Verpackungen und Lagerungen,
- Kosten für außerordentliche Reinigungsarbeiten, Schädlingsbekämpfung und den entsprechenden Ankauf von Material zur Entsorgung von Sondermüll,
- Kosten für Festakte, Empfänge, Ehrungen, Repräsentationstätigkeiten, institutionelle Beziehungen und anderes mehr,
- Nahrungsmittelvorräten, Lebensmitteln, Mundvorräten, Geschirr, Hausrat und verschiedenen Küchenausstattungen,
- Kosten, für die es notwendig ist, bestimmte Kassenvorschüsse zu entrichten,
- weiteren Kosten, die notwendig sind, um dringende Erfordernisse und den laufenden Bedarf zu decken.
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) eingehobenen Beträge werden auf der Grundlage von Inkassoaufträgen der Landesabteilung Finanzen in die Landeskasse eingezahlt und auf die einzelnen Einnahmekapitel des Landeshaushaltes gebucht.
(3) Für die Ökonomatsausgaben laut Absatz 1 Buchstabe b) Nummer 1) und Buchstabe c), die nach Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro liegen, kann das telematische Ankaufssystem laut Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, fakultativ genutzt werden.
(4) Unbeschadet der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich Transparenz und Veröffentlichung, unterliegen die Ökonomatsausgaben laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht den Pflichten über die Verfolgbarkeit der Geldflüsse laut Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2010, Nr. 136, in geltender Fassung.“