(1) Die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels oder der Anlage, sofern vorgesehen, erfolgt auf Rechnung des Arbeitgebers oder Benutzers durch den Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher bei der materiellen Übergabe des Arbeitsmittels oder der Anlage.
(2) Der Arbeitgeber, welcher das Arbeitsmittel oder die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb setzen will, muss den Benutzer, Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher benachrichtigen und die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels oder der Anlage selbst vornehmen.
(3) Die Meldung der Inbetriebnahme ist zwecks Zuteilung der entsprechenden Matrikelnummer an die örtliche Geschäftsstelle der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle („INAIL“) zu richten.
(4) Bei der ersten periodischen Überprüfung verfasst der hierzu beauftragte Rechtsträger, in der Folge als Prüfer bezeichnet, den technischen Identifizierungsschein, sofern vorgesehen, welcher Bestandteil der Unterlagen des Arbeitsmittels oder der Anlage ist.
(5) Die Meldung der Inbetriebnahme laut den Absätzen 1 und 2 und der technische Identifizierungsschein laut Absatz 4 müssen den Standards entsprechen, die von den Bestimmungen über die Errichtung und Führung der einschlägigen öffentlichen Register festgelegt sind. Der technische Identifizierungsschein muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten: Firma des Herstellers und des Eigentümers, Ort der Installation, sofern diese ortsfest ist, Art und Modell des Arbeitsmittels, Fabriknummer und Baujahr, Leistungsvermögen, Datum und Nummer der Überarbeitung der Gebrauchsanleitung, Zertifizierung, CE-Konformitätserklärung, Erklärung über die korrekte Installation, sofern vorgesehen, sowie Kurzbeschreibung und wesentliche Merkmale des Arbeitsmittels oder der Anlage.