1. Der Übertritt in das 4. Jahr der Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung ist jenen Schülerinnen und Schülern vorbehalten, die das Berufsbefähigungszeugnis über die entsprechende dreijährige Fachschule besitzen.
2. Der Übertritt in das 4. Jahr der Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung ist ebenso für jene Schülerinnen und Schüler möglich, welche eine Lehrlingsausbildung im entsprechenden Berufsfeld mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses abschließen und eine Ergänzungsprüfung über jene Fächer bestehen, welche in der Lehrlingsausbildung nicht belegt wurden.
3. Der Zugang zum einjährigen Lehrgang laut Art. 2, Abs. 2, Buchst. c) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 ist jenen Schülerinnen und Schülern vorbehalten, welche im Besitz des entsprechenden Berufsbildungsdiploms sind und das von der Landesregierung festgelegte Zulassungsverfahren bestanden haben.
4. Lehrlinge mit Abschluss einer vierjährigen Lehre und erworbenem Berufsbildungsdiplom werden ebenfalls zu dem von der Landesregierung festgelegten Zulassungsverfahren für den einjährigen Lehrgang laut Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 zugelassen, sofern sie eine vorherige Ergänzungsprüfung über die gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor festgelegten allgemeinbildenden Fächer bestanden haben.