(1) Die Leistungen und Maßnahmen laut diesem Gesetz werden vom Land selbst, von den delegierten Körperschaften oder anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften auf der Grundlage der jeweiligen institutionellen Zuständigkeiten sowie von Vereinbarungen erbracht, die nach den geltenden Rechtsnormen geschlossen werden. Die in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, enthaltenen Verweise auf das Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, das durch Artikel 37 dieses Gesetzes aufgehoben wird, sind auf die entsprechenden, von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu beziehen.
(2) Für die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sorgt die Landesregierung durch den Erlass von Verordnungen und anderen Verwaltungsakten im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung.
(3) Die Sozialhilfeleistungen zugunsten der Kriegs- und der Dienstversehrten werden von den Trägern der sozialen Dienste nach den Kriterien und Modalitäten gewährt, die in der Durchführungsverordnung zu Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, festgelegt sind.
(4) Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Ausgaben im Bereich der ärztlichen Behandlung, der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Sie werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbertrieb gewährleistet, den Einrichtungen aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien rückvergütet. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung ausüben können.“
(5) In Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, nr. 33, in geltender Fassung, werden in der italienischen Fassung die Wörter „ai lungodegenti“ durch die Wörter „agli ospiti“ ersetzt.