(1) Buchstabe a) Ziffer 1) des Anhangs D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„1) Es dürfen keine Änderungen am Bauleitplan vorgenommen werden, die eine Verminderung des Trinkwasserschutzes bewirken.“
(2) Nach Buchstabe a) Ziffer 1) des Anhangs D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35, wird folgende Ziffer 1/bis) eingefügt:
“1/bis) Allfällige weitere Bestimmungen, die innerhalb der Zone II zum Schutz des Territoriums gelten, bleiben aufrecht.“
(3) Buchstabe a) Ziffer 2) des Anhangs D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„2) Die Ausweisung neuer Baugebiete ist untersagt, wenn die Zone II frei von bestehenden Baugebieten ist. Sind innerhalb der Zone II bereits Baugebiete vorhanden, so können diese geringfügig erweitert werden oder es können neue Baugebiete geringen Ausmaßes ausgewiesen werden. Hierzu bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die gegen Vorlage eines projektbezogenen hydrogeologischen Gutachtens sowie nach Einholen des positiven Gutachtens des Landesamtes für Gewässernutzung ausgestellt wird. Mit dem hydrogeologischen Gutachten muss der Nachweis erbracht werden, dass durch die Änderung keine Gefahr für die Trinkwasserbezugsquelle besteht.“
(4) Nach Buchstabe a) Ziffer 2) des Anhangs D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35, wird folgende Ziffer 2/bis) eingefügt:
„2/bis) Es muss in jedem Fall im Voraus überprüft werden, ob die Änderung außerhalb des Schutzgebietes vorgenommen werden kann.“