Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Verbesserung der Tierzucht
1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Verbesserung der Tierzucht, insbesondere für den Ankauf von Zuchttieren, für die Haltung von Stieren in öffentlichen Sprungstellen und für die 100-Tage-Leistungsprüfung von Erstmelkkühen.
2. Diese Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt; diese sieht vor, dass Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren bis zu 15.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können.
1. Die Beihilfen können von einzelnen oder zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmen mit Firmensitz in Südtirol in Anspruch genommen werden.
1. Die Beihilfen werden ausschließlich zur Deckung folgender Kosten genehmigt:
a) für den Ankauf von Zuchtebern, die in einem Herdebuch oder anagrafischen Register eingetragen sind, im Rahmen eines Qualitätsfleischprogramms,
b) für die Haltung von Stieren in öffentlichen Sprungstellen,
c) für die 100-Tage-Leistungsprüfung von Erstmelkkühen, die von Zuchtteststieren abstammen, die von der Zuchtkommission des Herdebuchs oder des anagrafischen Registers zugelassen sind.
1. Der Antragsteller muss als Halter der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in der Viehdatenbank im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) aufscheinen. Ausgenommen sind die Halter von Ebern.
2. Die Tiere müssen im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen sein.
3. Betreiber öffentlicher Stiersprungstellen müssen dem Beihilfeantrag ein ärztliches Zeugnis des Stieres beilegen; alle Belegungen müssen ordnungsgemäß der zuständigen Organisation gemeldet sein. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter sein als 12 Monate.
4. Erstmelkkühe, für die eine Beihilfe zur 100-Tage-Leistungsprüfung beantragt wird, müssen von einem Zuchtteststier abstammen, der von der Zuchtkommission des Herdebuchs oder des anagrafischen Registers zugelassen ist.
5. Die Zuchttiere müssen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September angekauft werden.
6. Die 100-Tage-Leistungsprüfung muss in einem Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Oktober bis 30. September abgeschlossen sein.
1. Die zugelassenen Kosten laut Punkt 3 werden folgendermaßen finanziert:
a) bis zu 500,00 Euro pro Tier für den Ankauf von Zuchtebern,
b) bis zu 400,00 Euro pro Jahr für die Haltung von Stieren in öffentlichen Sprungstellen,
c) bis zu 200,00 Euro pro Tier für die 100-Tage-Leistungsprüfung von Erstmelkkühen, die von Teststieren abstammen, welche die Zuchtkommission des Herdebuchs oder des anagrafischen Registers zugelassen hat.
1. Die Beihilfeempfänger müssen die angekauften Zuchttiere für mindestens ein Jahr in ihrem Betrieb halten.
2. Die Betreiber öffentlicher Sprungstellen müssen im Antrag erklären, dass der Stier die Kühe anderer Halter belegt hat und dass in ihrer Sprungstelle in den vergangenen zwölf Monaten für mindestens acht Monate ein Stier im Einsatz war.
3. Die Betreiber öffentlicher Sprungstellen müssen ein ärztliches Zeugnis des Stieres vorlegen, spätestens zusammen mit dem Antrag.
1. Die Beihilfeanträge können vom 1. März bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden; in diesem Zeitraum darf pro Antragsteller nur ein Beihilfeantrag eingereicht werden.
2. Dem Antrag muss eine schriftliche Erklärung beiliegen, in der die Antrag stellende Person sämtliche weiteren De-Minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder anderer De-Minimis-Verordnungen angibt, die ihr in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren sowie im laufenden Haushaltsjahr gewährt wurden.
3. Das Landesamt für Viehzucht stellt fest, ob die Beihilfeanträge zulässig sind, ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden und prüft die angegebenen Daten; zudem stellt es fest, ob durch die Gewährung der Beihilfe nicht der Gesamtbetrag laut Punkt 1 an De-Minimis-Beihilfen überschritten wird, die dem Betrieb gewährt werden können, und ob sämtliche Voraussetzungen laut oben genannter Verordnung erfüllt sind.
1. Nach den Überprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und nach Durchführung der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 10 zahlt das Landesamt für Viehzucht die Beihilfen aus.
2. Stehen im betreffenden Haushaltsjahr nicht die Mittel für die Auszahlung der Beihilfen an die Antragstellenden im Ausmaß gemäß Punkt 5 zur Verfügung, so wird die Höhe der Beihilfen proportional vermindert.
1. Wird bei den Stichprobenkontrollen gemäß Punkt 8.1 oder nach Auszahlung von Beihilfen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen oder im Antrag auf Beihilfe eingegangene Pflichten nicht erfüllt werden, so wird die gesamte Beihilfe nicht gewährt oder widerrufen; wurde sie bereits ausgezahlt, so muss der Beihilfeempfänger den Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzahlen.
2. Bei falschen oder unwahren Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen Akt oder Dokument in Zusammenhang mit der Beihilfe werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.
1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfeanträge durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich von einer Kommission ausgelost; die Kommission besteht aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, dem Direktor oder der Direktorin des Amtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen darüber ein Erhebungsprotokoll.
4. Bei Regelwidrigkeiten werden die Sanktionen gemäß den geltenden Bestimmungen angewandt.