5.1 Kontrollbescheinigung
Nach positivem Abschluss der Funktionskontrolle stellt die Prüfstelle dem Besitzer/Anwender des Pflanzenschutzgerätes eine Bescheinigung gemäß dem Muster laut Anhang II aus und bringt die in Punkt 5.2.1 festgelegte Prüfplakette gut sichtbar am Gerät an.
Die Kontrollbescheinigung wird in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Eine verbleibt bei der Prüfstelle, die andere wird dem Besitzer/Anwender des Pflanzenschutzgerätes ausgehändigt.
Die Prüfstelle bewahrt die Aufzeichnungen der Kontrollergebnisse für die Dauer von wenigstens fünf Jahren auf und stellt sie auf Anfrage dem Amt für Obst- und Weinbau für etwaige Überprüfungen zur Verfügung.
5.2 Prüfplakette
5.2.1 Die Prüfplakette, welche im Anhang III als Muster grafisch dargestellt ist, muss den Kodex der anerkannten Prüfstelle, gefolgt von der Länderangabe „Italy“ sowie die fortlaufende Nummer der Bescheinigung gemäß Anhang II aufweisen sowie folgende Eigenschaften:
a) Material: PVC – verschleißfest, selbstklebend
b) Form: ovale oder runde Druckform
c) Größe: Mindestdurchmesser 75 mm
d) Logo der Autonomen Provinz Bozen
e) Farbdefinitionen:
- Hintergrund: Grün – Pantone 370 C
- Jahreszahl der erfolgten Funktionskontrolle: Gelb – Pantone Yellow C
- Kontrolldienst und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte/ Servizio di controllo e regolazione delle irroratrici: Weiß - Negativ
- Nr. Kontrolle/controllo n.: Schwarz - Black
- Landeslogo: Farbgebung laut Corporate Design CD, Handbuch der Autonome Provinz Bozen
http://www.provinz.bz.it/willkommenspaket/corpo rate-design.asp
5.2.2 Der Druckauftrag für die Prüfplakette wird von den anerkannten Prüfstellen an eine Druckerei ihrer Wahl erteilt. Die Prüfstelle muss die genaue Anzahl der Prüfplaketten mit geeigneter Dokumentation dem Landesamt für Obst- und Weinbau innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung des Druckauftrages mitteilen. Die Kosten für den Druck gehen zu Lasten der Prüfstelle.
5.3 Mobile Prüfstände
Prüfstellen mit mobilen Prüfständen, die von anderen Provinzen oder Regionen anerkannt worden sind, können ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, ohne dafür eine eigene Ermächtigung beantragen zu müssen.
Diese Prüfstellen müssen wenigstens fünfzehn Tage vor Tätigkeitsbeginn in der Provinz Bozen die Prüfstandorte sowie den voraussichtlichen Zeitraum, innerhalb welchem die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte durchgeführt wird, auf dem dafür vorgesehenem Vordruck dem Landesamt für Obst- und Weinbau mitteilen.