1. Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für unterirdische Leitungen und für die Einrichtung von Inspektionsschächten
Die Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für unterirdische Leitungen wird als Prozentsatz des Wertes nicht bebaubarer Flächen berechnet. Dieser Wert wird im Sinne der Artikel 7/quater und 13 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festgelegt. Die Entschädigung wird wie folgt festgelegt:
a) Entschädigung für unterirdische Leitungen (Kanalisierungsstrang, Kabelleitung, Wasser- bzw. Erdgasleitungen usw.) in Abhängigkeit von der Belastung für das Grundstück: 15 %-25 % des Grundstückwerts,
b) Entschädigung für die von Inspektionsschächten eingenommene Fläche: Grundstückswert multipliziert mal 4.
Bei Dienstbarkeiten in Hochwäldern sind zusätzlich zur Entschädigung laut Buchstabe a) die Zuwachsverluste zu berechnen.
2. Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für oberirdische Stromleitungen
Die Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für oberirdische Stromleitungen entspricht:
a) dem im Sinne der Artikel 7/quater, 7/quinquies, 8, 9, 13 und 14 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festgelegten Wert für die von der Basis der Strommasten, von den Kabinen oder von beliebigen Bauten besetzte Fläche, erforderlichenfalls um einen angemessenen Bannstreifen erweitert,
b) einem Viertel des gemäß Buchstabe a) festgelegten Wertes für den zum Durchgang für Leitungswartungen notwendigen Flächenstreifen mit einer Breite von einem Meter längs des Verlaufs der Stromleitungen,
c) einem Zwanzigstel des gemäß Buchstabe a) festgelegten Wertes für die Projektionsfläche unterhalb der Stromleitung, abzüglich der Flächen laut Buchstaben a) und b).
Bei Dienstbarkeiten in Hochwäldern sind zusätzlich zu den Entschädigungen laut Buchstaben b) und c) die Zuwachsverluste zu berechnen.