(1) Wer an Zöliakie leidet, soll die Möglichkeit haben, sich glutenfrei zu ernähren. Daher erkennt das Land Zöliakiekranken das Recht an, kostenlos entsprechende diätetische Produkte zu erhalten.
(2) Wer an Zöliäkie leidet, erhält jährlich vom Land einen Betrag für den Kauf von glutenfreien Lebensmitteln, die im staatlichen Register für glutenfreie Lebensmittel angeführt sind oder gemäß den Bestimmungen der Europäischen Union als solche gekennzeichnet sind. Der genannte Betrag kann auch in Monatsraten ausgezahlt werden.
(3) Die Landesregierung legt unter Beachtung des Höchstmaßes der vom Staat festgelegten Ausgabe die Kriterien und Modalitäten für die Auszahlung der Beträge an die Zöliakiekranken, gestaffelt nach Altersgruppen, fest.
(4) Mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungssystemen werden die Produkte und die ausgezahlten Beträge kontrolliert.
(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2015 mit sich.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.