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1. Die Anträge um Anerkennung von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen zur Ausübung des Berufs als Lehrerin oder Lehrer an Grund-, Sekundar- oder Kunstschulen sind an ein Schulamt zu richten. Dieses ist als Behörde zuständig, die Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 190 des Gesetzes vom 13. Juli 1015, Nr. 107, zu treffen. Der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin kann mit Rundschreiben weitere Details und Modalitäten zur Antragstellung festlegen.
2. Das Anerkennungsverfahren ist von den allgemeinen Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren und vom gesetzesvertretenden Dekret vom 9. November 2007, Nr. 206, geregelt. In jedem Fall muss die von der Anerkennung begünstigte Person die notwendigen Sprachkenntnisse im Sinne von Artikel 19 des Autonomiestatuts nachweisen, das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt wurde.
3. Die Anerkennungsanträge werden von einer Kommission begutachtet, welche aus Fachleuten der Schulämter, der Abteilung 40 – Bildungsförderung und anderer Institutionen besteht und von den drei Schulamtsleitern gemeinsam ernannt wird.
4. Über die von den begünstigten Personen gestellten Anerkennungsanträge befindet der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin mit Dekret, das auf der Homepage des zuständigen Schulamtes veröffentlicht wird.
5. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen und dem Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung zur Kenntnisnahme zu übermitteln.