1. Der Leiter des Deutschen Bildungsressorts ernennt eine Kommission, die eine Akkreditierung von landesweit tätigen außerschulischen Bildungsträgern mit Angabe der anerkannten Bildungstätigkeiten vornimmt. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
a) Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der Oberstufe und den Rahmenrichtlinien des Landes;
b) Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger hinsichtlich Rechtsstatus, Organisationsform und evtl. Zugehörigkeit zu einer größeren Organisation;
c) mehrjährige Tätigkeit im entsprechenden Bildungsbereich;
d) Transparenz über die Leiterinnen und Leiter der außerschulischen Bildungstätigkeiten und deren Qualifikation;
e) evtl. bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Schulen.
Die Schulen können zusätzliche Akkreditierungen mit Bezug auf ihr Schulprofil nach vergleichbaren Kriterien vornehmen, wie sie auf Landesebene angewendet werden.
2. Die Schulen legen im Schulprogramm folgende Punkte fest:
a) die Möglichkeit und das konkrete Ausmaß der Freistellung für den Besuch von anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten; das Ausmaß kann von 0 bis max. 57 Jahresstunden reichen und kann in den einzelnen Fachrichtungen oder Schwerpunkten auch unterschiedlich sein;
b) Hinweise und Kriterien zu den Tätigkeiten, welche die Schule mit Bezug auf ihren allgemeinen Bildungsauftrag, ihre Rahmenrichtlinien und ihr Schulprofil anzuerkennen gedenkt;
c) Bedingungen für die Freistellung der einzelnen Schülerinnen und Schüler und für den Widerruf dieser Freistellung;
3. Die Entscheidungen über die Auswahl der im Gesetz genannten oder auf Landesebene akkreditierten außerschulischen Bildungsträger und deren Bildungstätigkeiten, für deren Besuch die Schule eine Freistellung ermöglichen möchte, sowie eine eventuelle zusätzliche Akkreditierung auf Schulebene erfolgt durch den Schulrat bzw. in den Landesberufs- oder Landesfachschulen auf Vorschlag des Direktionsrates durch die Schulführungskraft.
4. Die Schulen veröffentlichen folgende Inhalte und Vorlagen:
a. Liste der anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten mit Angabe der akkreditierten Bildungsträger, für welche Freistellungen gewährt werden können;
b. evtl. Hinweise, ob und unter welchen Bedingungen eine Freistellung auch für Bildungstätigkeiten möglich ist, die nicht von den im Gesetz genannten bzw. auf Landes- oder Schulebene akkreditierten Trägern angeboten werden;
c. Vorlagen, Termine und Bedingungen für den Antrag der Erziehungsverantwortlichen bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler um Freistellung für den Besuch der anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten;
d. Vorlagen und Termine für die Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten.
5. Der Besuch der außerschulischen Bildungsangebote im Rahmen der Freistellung von verpflichtenden Unterrichtstätigkeiten ist Teil des persönlichen Jahresstundenplans der Schülerinnen und Schüler. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen Besuch dieser Tätigkeiten verpflichtet. Bei Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Freistellung jederzeit widerrufen. Die Träger der außerschulischen Bildungstätigkeiten sind verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder die Unterbrechung dieser Tätigkeiten sofort der Schule mitzuteilen.
6. Die Schulen legen Zeitpunkt und Wege für die Übermittlung der Bestätigung des außerschulischen Bildungsträgers über die effektive Teilnahme an den anerkannten Bildungstätigkeiten fest. Nachdem die anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten Teil des persönlichen Jahresstundenplans der Schülerinnen und Schüler sind, werden sie auch bei der Berechnung der Gültigkeit des Schuljahres mit berücksichtigt.
7. Schülerinnen und Schüler, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht freigestellt sind und deren Unterrichtstag deswegen später beginnt oder vorzeitig endet, betreten oder verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtbeginn oder -ende. Der öffentlichen Hand dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.