Art. 15 des Bereichsabkommens für das Landeslehrpersonal vom 27.6.2013 regelt die Vergütung für Überstunden und zusätzliche Stunden.
Art. 19 des Bereichskollektivvertrages für das Landeslehrpersonal vom 27.06.2013 regelt die Prüfungstätigkeiten.
Gemäß Art. 7 des Bereichskollektivvertrages zur Arbeitszeit des Landespersonals vom 24.11.2009 setzt die Landesregierung jährlich, nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen und aufgrund der begründeten Anträge der einzelnen Organisationseinheiten und im Rahmen der im Haushalt veranschlagten Mittel, das Gesamtkontingent der bezahlbaren Überstunden fest.
Die Kriterien(1) für den Überstundenbeschluss wurden den Ressortdirektoren und Bereichsleitern mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge wurden mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen am 02.07.2015 besprochen.
Die Mittel für die bezahlbaren Überstunden müssen im Haushalt zur Verfügung stehen.
Die vorübergehende Reduzierung der Überstundenvergütung (Art. 2 des Abkommens vom 28.08.2013) wurde mit Beschluss der Landesregierung Nr. 275 vom 10.03.2015 verlängert und gilt für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015.
Die Landesregierung
beschließt
aufgrund der obgenannten Ausführungen des Berichterstatters, die geteilt werden, einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Für das Schuljahr 2015/2016 wird die Leistung von bezahlbaren Überstunden für ein Gesamtkontingent gemäß nachfolgender Tabelle ermächtigt.
Das Gesamtkontingent wird den jeweiligen Führungsstrukturen laut nachfolgender Tabelle zugewiesen.
Für die ersten drei Monate des Schuljahres 2016/17 wird die Leistung von Überstunden im Ausmaß von einem Viertel des für das Schuljahr 2015/2016 zugeteilten genehmigten bezahlbaren Kontingentes ermächtigt.
2. Die Führungskraft der Abteilung Personal ist ermächtigt, nach Absprache mit der Arbeitsgruppe Ressourcen, auf Antrag und aufgrund von geeigneten Unterlagen der zuständigen Führungskräfte, auch des Bereichs Verwaltung, Umbuchungen innerhalb der jeweiligen Kontingente zwischen den einzelnen Positionen in der Anlage vorzunehmen, ohne dass die vorgesehene Gesamtausgabe überschritten wird.
3. Die Bezahlung der zusätzlichen Stunden erfolgt für den beantragten und mit der Lehrperson vereinbarten Zeitraum unter Einhaltung des mit diesem Beschluss festgelegten Kontingents (in der Regel vom 1.9. bzw. Beginn der Tätigkeiten bis zum Ende der Unterweisungszeit). Bei Abwesenheiten können Ersatzbeauftragungen vorgenommen werden, die vom Reservefonds in Abzug gebracht werden.
Die Mehrstunden müssen vorwiegend Unterrichtstätigkeiten betreffen; Ausnahmen müssen bei der Beantragung angegeben und begründet werden. Das Höchstausmaß der zusätzlichen Stunden beträgt 4 durchschnittliche Wochenstunden.
4. Die Überstunden für das Lehrpersonal werden am Ende der Unterweisungstätigkeit ausbezahlt, nach Überprüfung und Bestätigung der vollständigen Ableistung des Jahresstundenkontingents von Seiten der Lehrperson. Die zusätzlichen Stunden werden monatlich vergütet, vorbehaltlich einer rückwirkenden Verrechnung im Falle der nicht vollständigen Ableistung der Jahresarbeitszeit. Überstunden für Prüfungstätigkeiten über die vorgesehenen Grenze der 38 Stunden sowie Überstunden für Meisterprüfungen und Leistungsabzeichen für Musiklehrpersonen werden auf Antrag nach Abschluss der Tätigkeiten ausbezahlt.
5. Die notwendigen Mittel für die Ausgabe für Überstunden von insgesamt maximal 1.080.000 Euro sind auf den Kapiteln 04126.15 und 04126.02 des Gebarungsplanes des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2015 und den entsprechenden Kapiteln 2016 verfügbar.
6. Die notwendigen Mittel für die Ausgabe für zusätzliche Stunden von insgesamt maximal 765.000 Euro sind auf den Kapiteln 04126.00 und 04126.02 des Gebarungsplanes des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2015 und den entsprechenden Kapiteln 2016 verfügbar.