(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis Abweichungen von der Rahmensatzung in Bezug auf die Zusammensetzung des Vorstands der Tourismusvereine oder des Verwaltungsrates der Tourismusgenossenschaften müssen von der für Tourismus zuständigen Landesabteilung und anschließend von der Vollversammlung genehmigt werden.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.