1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt samt den erforderlichen Unterlagen per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den geltenden Bestimmungen an folgende PEC-Adresse übermittelt werden: energie.energia@pec.prov.bz.it.
2. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden der Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.
3. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, müssen die Begünstigten die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.
4. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen im XML-Format und in dem über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungs-antrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen. In den Rechnungen muss zudem der Projekt-Code CUP angeführt werden.
5. Dem Auszahlungsantrag müssen die Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen beiliegen. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen, welche bestätigen, dass die Transaktion durchgeführt wurde.
6. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach dem Tag der Antragsstellung ausgestellt worden sein, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen. Die Rechnungen für die Planung, für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein Datum aufweisen, das vor jenem der Antragsstellung liegt, da es sich um notwendige vorbereitende Tätigkeiten vor Einreichung des Beitragsantrags handelt.
7. Die Rechnungen müssen auf die Begünstigten ausgestellt sein.
8. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.
9. Die Beiträge werden in einmaliger Form ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag entsprechend reduziert.
10. Bei unvollständigen Anträgen, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, kann der gewährte Beitrag nicht ausgezahlt werden und muss deshalb widerrufen werden. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.