Richtlinien zur Hubschrauberbergung von Nutztieren
1. Diese Richtlinien regeln die Hubschrauberbergung von Nutztieren durch den Zivilschutz sowie die Beteiligung der für die Tiere verantwortlichen Personen, in der Folge als Verantwortliche bezeichnet, an den Transportkosten gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9.
1. Die Hubschrauberbergung von Nutztieren ist nur innerhalb der Landesgrenzen und unter Einhaltung dieser Richtlinien erlaubt.
2. Die Tiere dürfen nur aus unwegsamen Gelände geborgen werden, das mit keinem anderen Transportmittel erreicht werden kann.
3. Grundsätzlich darf nur lebendes Vieh (Rinder, Pferde und andere größere Nutztiere) geborgen werden. Kleintiere (wie z.B. Schafe, Ziegen und Ähnliches) und tote Tiere dürfen nur in den Fällen laut Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 geborgen werden.
1. Im Falle der Bergung von lebendem Vieh muss sich der/die Verantwortliche an den Transportkosten in folgendem Ausmaß beteiligen:
a) Pauschalbetrag von 200,00 Euro für jedes Tier mit einem Alter bis zu 18 Monaten,
b) Pauschalbetrag von 300,00 Euro für jedes Tier mit einem Alter über 18 Monaten.
2. Können mit einem einzigen Flug mehrere Tiere geborgen werden, so beträgt die Kostenbeteiligung des/der Verantwortlichen je Flug pauschal 300,00 Euro.
1. Kleintiere dürfen per Hubschrauber nur dann geborgen werden, wenn es sich um mindestens vier Tiere handelt.
2. Die Kostenbeteiligung des/der Verantwortlichen beträgt je Flug pauschal 200,00 Euro.
1. Tote Tiere können per Hubschrauber nur dann geborgen werden, wenn ein Abtransport mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist und das Eingraben oder Liegenlassen des Tierkadavers aus sanitären, hygienischen oder umwelttechnischen Gründen nicht erlaubt werden kann.
2. Der/Die Verantwortliche muss sich gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 an den Transportkosten beteiligen.
1. Futtermitteltransporte per Hubschrauber fallen nur in Notfällen unter den Dienst laut diesen Richtlinien, z.B. bei außergewöhnlichen Schneefällen während der Weidezeit auf den Almen.
1. Der Hubschraubereinsatz kann bei der Agentur für Bevölkerungsschutz ausschließlich vom zuständigen Koordinator/von der zuständigen Koordinatorin oder vom Direktor/von der Direktorin des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs über die Notrufnummer der Berufsfeuerwehr Bozen angefordert werden, wobei ihm/ihr die Feststellung der effektiven Einsatznotwendigkeit obliegt.
1. Die Einsatzkosten, die gemäß diesen Richtlinien nicht zu Lasten des/der Verantwortlichen gehen, werden von der Agentur für Bevölkerungsschutz getragen.