(1) In Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird die Uhrzeit „18.00 Uhr“ durch die Uhrzeit „17.00 Uhr“ ersetzt.
(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gesuche um Benutzung der in Absatz 1 genannten Güter und die Gesuche um Benutzung der überschulischen Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes, die in dem von der Kommission laut Artikel 11 ausgearbeiteten Benutzungsplan aufscheinen, werden direkt an die Vorsitzenden der Kommissionen gerichtet.“
(2) In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird das Datum „15. Juli“ durch das Datum „15. Juni“ ersetzt.
(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Die Kommission übermittelt den einzelnen Schulen und den Verwahrern der Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes die Stundenpläne und nur die angenommenen Gesuche um Benutzung von Räumlichkeiten und Flächen, damit die Schulführungskräfte und Verwahrer die entsprechenden Ermächtigungen ausstellen können.“
(2) In Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, werden die Wörter „und Tätigkeiten von geringer Dauer“ gestrichen.
(1) Der Vorspann von Artikel 13 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die folgenden Tätigkeiten sind nicht außerschulischer Natur und daher ist keine Kostenerstattung oder Kaution erforderlich:“.
(2) Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) Tätigkeiten und Veranstaltungen, die von den Bildungsdirektionen und von den Körperschaften, welche Eigentümer sind, organisiert werden,“.
(1) Nach Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird folgender Artikel 14/bis eingefügt:
„Art. 14/bis (Aufsicht und Reinigung zu Lasten der Gemeinden)
1. Für die Organisation und Durchführung der Aufsicht und der routinemäßigen Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten – einschließlich Verbands- und Amateurmeisterschaften –, die auf Wochenenden, Feiertage und die schulfreie Zeit gemäß Schulkalender beschränkt sind, sind die Gemeinden zuständig, die diese Tätigkeiten einem externen Unternehmen/einer externen Genossenschaft übertragen können. Die damit zusammenhängenden Spesen werden von den Gemeinden getragen und von der Provinz durch die Vereinbarung über die Finanzen der Gebietskörperschaften gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, rückerstattet.
2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten auch für überschulische Sportanlagen im Eigentum des Landes, und zwar beschränkt auf Wochenenden, Feiertage und im Allgemeinen auf Uhrzeiten, die nicht vom Landespersonal abgedeckt werden. Insbesondere können Freisportanlagen zu festgelegten Zeiten auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei der Aufsichtsdienst ausgelagert werden kann. Der genannte Dienst geht zu Lasten des Landes.“
(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.