(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind folgende Ziffern mit 31. Dezember 2018 aufgehoben:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 1 gelten ab dem 1. Jänner 2019.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.