(1) Nach Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, wird folgender Artikel 17 hinzugefügt:
“Art. 17 (Änderung der Zweckbestimmung)
1. Im Fall außergewöhnlicher Ereignisse kann der zuständige Landesrat zur Änderung der Zweckbestimmung des Radwegs oder der Radroute für eine andere öffentliche Nutzung ermächtigen. Die Liegenschaften können, auch unentgeltlich einer anderen öffentlichen Körperschaft abgetreten werden und damit in deren Eigentum übergehen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.