(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird die Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage A zum Landesgesetz“ und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage 1 zum Dekret“ bezeichnet.
(1) Am Ende der Ziffer 39. (Europa) der Anlage A zum Landesgesetz sind folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
(2) Das erste Amt unter Ziffer 39. Europa der Anlage 1 zum Dekret erhält folgende Bezeichnung und Aufgaben:
„Amt für europäische Integration
(3) Nach dem ersten Amt unter Ziffer 39. Europa der Anlage 1 zum Dekret wird das folgende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben eingefügt:
„Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen
(1) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird nach der Ziffer 42 folgende Ziffer 43 hinzugefügt:
„43. Landeszahlstelle
(2) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Organisationseinheit Europa (39.) das Amt „Landeszahlstelle“ gestrichen und als Abteilung 43. hinzugefügt.
(3) In der Abteilung 43. „Landeszahlstelle“ wird das Amt für Genehmigungen und technischer Dienst mit nachstehenden Zuständigkeiten errichtet:
(1) Dem Amt für ländliches Bauwesen (Ziffer 31.4) der Organisationseinheit Abteilung Landwirtschaft unter Ziffer 31. des Ressorts Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz der Anlage 1 zum Dekret wird nach dem letzten Aufzählungspunkt folgende Aufgabe hinzugefügt:
„-Führung des Landesverzeichnisses der Anbieter sozialer Landwirtschaft“.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 2 gelten ab dem 1. Juli 2019.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.