1. Die Kosten für die Dienste werden in konventionelle Stundensätze umgelegt und unterscheiden sich nach Dienstart. Der konventionelle beitragsfähige Stundensatz beträgt:
a) maximal 13,30 Euro, Mehrwertsteuer ausgenommen, für Kindertagesstätten über 10 Plätze,
b) maximal 15,30 Euro, Mehrwertsteuer ausgenommen, für Kindertagesstätten bis zu 10 Plätzen und für neu eröffnete Kindertagesstätten im ersten Tätigkeitsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr,
c) maximal 10,20 Euro, einschließlich eventueller Mehrwertsteuer, für den Tagesmütter-/Tagesväterdienst,
d) maximal 13,30 Euro, Mehrwertsteuer ausgenommen, für betriebliche Kindertagesstätten, wobei der auf Gemeinden angewandte Preis nicht höher sein darf als der höchste Preis, der in derselben Kindertagesstätte für Betriebe gilt.
2. Der konventionelle Stundensatz umfasst sämtliche Kosten für die Führung des Dienstes.
Die Investitionsausgaben, außerordentlichen Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten der Gemeinden fließen nicht in den konventionellen Stundensatz ein.
3. Im Fall der Kindertagesstätten kann der Stundensatz auch eventuelle Kosten der Gemeinde oder der Trägerkörperschaft für die Zahlung der Miete für die Räumlichkeiten, falls die Vergabeverfahren die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten von Seiten der Trägerkörperschaft vorsehen, oder für von der Gemeinde erbrachte Leistungen umfassen. Diese Kosten können teilweise oder ganz den Trägerkörperschaften angelastet werden, dürfen aber im Rahmen der Stundensätze laut Absatz 1 den Betrag von 1,00 Euro nicht überschreiten.
4. Die Kosten für die Mahlzeiten des Kinderbetreuungspersonals fließen in den konventionellen Stundensatz ein und gehen daher nicht zu Lasten des Betreuungspersonals.
5. Für die Vergabeverfahren für die Dienste laut Absatz 3 kann der Landesbeitrag laut Artikel 10 nur dann gewährt werden, wenn die Gemeinden bei den Vergabeverfahren eine Preisbasis vorsehen, welche mindestens den konventionellen Stundensätzen laut diesem Artikel entspricht.
6. Zudem kann der Landesbeitrag laut Artikel 10 nur dann gewährt werden, wenn die Vergabeverfahren vorsehen, dass das von den Trägerkörperschaften zu gewährleistete Entlohnungsniveau mindestens jenem entspricht, das vom Kollektivvertrag vorgesehen wird, der in Südtirol für die Dienste laut Absatz 3 vorwiegend Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag wird von der Familienagentur festgestellt und den Gemeinden mitgeteilt. Des Weiteren müssen die Verträge zwischen den Gemeinden und den Trägerkörperschaften verpflichtend die Möglichkeit einer Anpassung der vorgesehenen Vergütungen im Falle von gesetzlichen Änderungen, von Äderungen des Bezugsvertrages oder von anderen außerordentlichen Ereignissen vorsehen.
7. Die Kindertagesstätten werden für ihre maximale Betreuungskapazität akkreditiert. Der Dienst wird für die maximale Betreuungskapazität vergeben. Der erhöhte konventionelle Stundensatz für Kindertagesstätten bis zu 10 Plätzen greift nur im Fall von Kindertagesstätten mit einer maximalen Betreuungskapazität von 10 Plätzen.
8. Die Finanzierung der Mehrkosten für zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder mit Behinderung wird mit eigenen Richtlinien geregelt.