(1) Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Zusammensetzung)
1. Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin setzt sich folgendermaßen zusammen:
2. Bei Bedarf werden externe Fachleute hinzugezogen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.