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1. Die Zulassungsvoraussetzungen zum einjährigen Lehrgang laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, werden mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der jeweiligen Landesdirektion Berufsbildung, bzw. für die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion vom Direktor oder der Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen festgelegt.
2. Die Anlage 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 18. November 2014, Nr. 1366, ist widerrufen.