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1) Die Organisation und die Durchführung der Ausbildungskurse für Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen werden der Agentur Landesdomäne anvertraut.
2) Die Jägervereinigung erhebt rechtzeitig den Bedarf an Jagdaufsichtspersonal, um mit den genannten Kursen ausreichend Personen für die gesetzlich vorgesehene Jagdaufsicht auszubilden. Dabei wird auf der Grundlage der aktuellen und zu erwartenden vakanten Stellen der in den verschiedenen Gebieten bestehende Personalbedarf festgelegt, und zwar aufgeschlüsselt nach folgenden 4 Einheiten: Jagdbezirk Vinschgau/Meran, Jagdbezirk Bozen/Unterland, Jagdbezirk Brixen/Sterzing und Jagdbezirk Bruneck/Oberpustertal.
3) Die Erstellung des Lehrplanes und die Durchführung des Ausbildungskurses erfolgen in Zusammenarbeit mit dem für die Jagd zuständigen Landesamt und der Vereinigung, die mit der Verwaltung der Jagdreviere betraut ist.
4) Zum Ausbildungskurs zugelassen werden nur Personen, welche die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion eines hauptberuflichen Jagdaufsehers/einer hauptberuflichen Jagdaufseherin erfüllen und den Zweisprachigkeitsnachweis Niveau B1 (ehem. Niveau C) besitzen.
5) Die Durchführung des Ausbildungskurses wird über Presseaussendung, die Internetseite der Landesverwaltung sowie die Informationszeitschrift der mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes beauftragten Jägervereinigung bekannt gegeben, wobei die Mindestanforderungen, das Anforderungsprofil sowie die Modalitäten für die Zulassung und die Endbewertung angeführt werden. Die Bewerbungen sind an die Jägervereinigung zu richten, wobei der Bewerber/die Bewerberin angeben muss, in welcher der unter Punkt 2) angeführten Einheiten er/sie in den ersten fünf Jahren nach Erlangung der Berufsbefähigung ein Stellenangebot anzunehmen bereit ist. Jeder Bewerber/Jede Bewerberin kann zur Kurszulassung höchstens zwei Einheiten angeben. Lehnt ein Absolvent/eine Absolventin des Kurses ein Stellenangebot in den angegebenen Einheiten ohne triftigen Grund ab, so muss er/sie dem Land die von diesem übernommenen Kurskosten zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
6) Die Zulassung der Bewerber und Bewerberinnen zum Kurs erfolgt über ein Auswahlverfahren, welches die für die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes beauftragte Jägervereinigung durchführt. Die Vereinigung ernennt dazu eine dreiköpfige Kommission, wovon ein Mitglied der für die Jagd zuständigen Landesabteilung angehören und ein weiteres Mitglied eine berufliche Qualifikation im Bereich Kommunikation oder Psychologie vorweisen muss.
7) Die Kommission bewertet anhand der übermittelten Unterlagen sowie der Aufgabenstellungen die fachliche und persönliche Eignung für den Jagdaufseherberuf und vergibt Punkte im Ausmaß von höchstens 100/100 mit folgender Gewichtung:
– max. 30 Punkte für erworbene fachliche Qualifikationen und den beruflichen Lebenslauf
– max. 40 Punkte für Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse, Umgang mit Kommunikationsmedien (PC, Mobiltelefon usw.)
– max. 30 Punkte für persönliche Eignung und soziale Kompetenzen.
Die Eignung für den Jagdaufseherberuf wird anhand eines Kolloquiums, durch schriftliche Aufgaben und die Behandlung von situationsbezogenen Fallbeispielen festgestellt.
8) Die Zulassung zum Ausbildungskurs erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Reihung in der Rangordnung des durchgeführten Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs laut Punkt 2. Die Rangordnung gilt nach der Genehmigung durch den Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei. Gegen diese Maßnahme kann – über das genannte Amt– innerhalb von 45 Tagen ab Veröffentlichung der Rangordnung Aufsichtsbeschwerde bei der Südtiroler Landesregierung eingereicht werden.
9) Sämtliche Mitteilungen, Einladungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens erfolgen ausschließlich über eine entsprechende Internetseite, welche bei der Ausschreibung bekannt gegeben wird.
10) Die Agentur Landesdomäne legt die Kursgebühr fest.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1072 vom 4. Oktober 2016 ist widerrufen.