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1. die Höchstvergütungen der Revisoren, welche beauftragt werden, die Revisionen gemäß IV. Titel des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5 in geltender Fassung, der genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angegliedert sind, durchzuführen, wie folgt neu festzusetzen:
a) Euro 2.400,00 für neue gegründete genossenschaftliche Körperschaften, für welche di Revision gemäß Artikel 27, Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5 in geltender Fassung jährlich verfügt wird sowie für genossenschaftliche Körperschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grenzen nicht überschritten haben:
- Gesamtbetrag der Aktivseite der Bilanz 1 Million Euro;
- Erträge aus Verkäufen und Leistungen 2 Millionen Euro;
- durchschnittlich während des Geschäftsjahres Beschäftigte: 10 Personen;
b) Euro 3.600,00 für die genossenschaftlichen Körperschaften, die die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a) überschreiten und in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grenzen nicht überschritten haben:
- Gesamtbetrag der Aktiva der Bilanz als 4,4 Million Euro;
- Erträge aus Verkäufen und Leistungen 8,8 Millionen Euro;
- durchschnittlich während des Geschäftsjahres Beschäftigte: 50 Personen;
c) Euro 4.800,00 für die genossenschaftlichen Körperschaften, die die Höchstgrenze des Buchstabens b) überschreiten und gleichzeitig:
- Keine Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit einem Produktionswert von mehr als 60 Millionen Euro oder mit aufteilbaren Rücklagen von mehr als 4 Millionen Euro oder mit Darlehen oder Einlagen der finanzierenden Mitglieder von mehr als 2 Millionen Euro kontrollieren;
d) Euro 8.000,00 für die genossenschaftlichen Körperschaften, die die Höchstgrenze des Buchstabens c) überschreiten;
e) Euro 15.000,00 für die Revision der anerkannten Vertretungsverbände und für die Genossenschaftsbanken (Raiffeisenkassen).
2. Der Revisor/die Revisorin legt die zustehende Vergütung fest, wobei die Höchstgrenzen, welche unter Punkt 1 angegeben sind, beachtet und die Tarifordnung für die Berufsgruppe (D.M. Nr. 140/2012) angewendet werden.
3. Alle anderen Vergütungen und Honorare die über, was unter Punkt 1 festgelegt wird, hinausgehen, sind ausgeschlossen, ausgenommen die Rückerstattung der Spesen von besonderem Ausmaß, welche vorab vom zuständigen Amt genehmigt werden.
4. Die Vergütung wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Zusammenarbeit seitens der geprüften genossenschaftlichen Körperschaft, des Wertes und der Art der Produktion sowie der finanziellen Verfügbarkeit der genossenschaftlichen Körperschaft festgelegt.
5. Der Revisor, der seinen Auftrag nicht zu ende führt bzw. sich nicht an die vom zuständigen Landesamt vorgegebenen Kriterien hält, hat kein Anrecht auf Vergütung bzw. Spesenrückvergütung.
6. Die Vergütungen gemäß Punkt 1. Verstehen sich zuzüglich MwSt., Fürsorgebeiträge, vorab vom zuständigen Landesamt genehmigte Spesen Rückerstattung.
7. Der Beschluss Nr. 777 vom 12.07.2016 betreffend „Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5. Festlegung der Honorare für die Revisionen der genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angeschlossen sind“ und der Beschluss Nr. 520 vom 16.05.2017 betreffend „Festlegung der Honorare für die Revisionen der genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angeschlossen sind – Anpassung an Gesetzesänderungen“ sind widerrufen.