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1. Kumulierbar mit den Förderungen des Landes laut den Landesgesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4, vom 15. April 1991, Nr. 9, und vom 20. August 1972, Nr. 15, sind die allgemeinen Steuervergünstigungen sowie die aufgrund des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, und des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, gewährten Garantien für Unternehmen, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten werden.
2. Kumulierbar mit den Förderungen des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, sind die staatlichen Förderungen für den Ankauf von emissionsarmen Fahrzeugen gemäß Gesetz vom 30. Dezember 2018, Nr. 145, und Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 20. März 2019, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten werden.
3. Die Kumulierbarkeit gilt für alle Anträge, die in der Landesabteilung Wirtschaft und im Funktionsbereich Tourismus zur Bearbeitung aufliegen.
4. Die Begünstigten sind verpflichtet, den jeweils zuständigen staatlichen und lokalen Beitrags- und Finanzierungsvergabestellen sämtliche Informationen zu übermitteln, die zur Aufrechnung der verschiedenen Zuwendungen erforderlich sind.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.