(1) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 26 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter EU-Schwelle und Direktvergaben)
1. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung fordert die Vergabestelle die Wirtschaftsteilnehmer, welche die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, mit begründeter Maßnahme zur Einreichung eines Angebots auf.
2. Bei Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Betrag unter 40.000 Euro kann ein Direktauftrag erteilt werden.
3. Bei Bauleistungen ab 40.000 Euro und unter 150.000 Euro kann ein Direktauftrag erteilt werden, wobei vorher drei Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, konsultiert werden.
4. Bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 40.000 Euro und unter 150.000 Euro kann ein Direktauftrag erteilt werden, wobei vorher drei Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, konsultiert werden.
5. Bei Bauleistungen ab 150.000 Euro und unter 500.000 Euro werden mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingeladen; bei Bauleistungen ab 500.000 Euro und unter 1.000.000 Euro werden mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingela¬den; bei Bauleistungen ab 1.000.000 Euro und unter 2.000.000 Euro werden mindestens zwölf Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingeladen.
6. Bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 150.000 Euro und unter der EU-Schwelle werden, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 17, mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingeladen.
7. Die Vergabestelle ermittelt die aufzufordernden Wirtschaftsteilnehmer aus dem Verzeichnis laut Artikel 27, wobei die Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.“